Weitere nicht-kognitive Symptome sind etwa Antriebsminderung, Affektlabilität und Interessensverlust. Wie sich diese Diagnose im Tatzeitraum tatsächlich verhalten hat, kann vorliegend nicht beurteilt werden. Es sind keine diesbezüglichen Arztberichte aktenkundig. Dem Beschuldigten war jedoch die dementielle Erkrankung der Strafund Zivilklägerin, wie nachfolgend die Aussagen von O.________ zeigen, bekannt; sie muss also bereits in diesem Zeitraum bestanden haben. Die Diagnose schlägt sich sodann eindrücklich in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin im laufenden Strafverfahren nieder.