Der durchschnittliche Stundenlohn wurde zudem des Öfteren um über CHF 300.00 überschritten. Als zentral ist die gutachterliche Erwägung zu unterstreichen, wonach für einen Laien nicht zu erkennen ist, welche Leistungen jeweils in Rechnung gestellt wurden. Es ist nach dem Gesagten offensichtlich, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin ein Vielfaches der verhältnismässigen Kosten in Rechnung gestellt und hierfür grösstenteils intransparente Rechnungen verwendet hat, welche von einem Laien nicht nachvollzogen oder überprüft werden konnten. 12.3 Subjektive Beweismittel