12.2.3 Gutachten der U.________ AG vom 3. Dezember 2018 (pag. 125 f.) Die U.________ AG wurde im Zusammenhang mit der Glasfaserinstallation bei der Straf- und Zivilklägerin mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Kammer sieht keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit des Gutachtens zu zweifeln. Dieses macht einen schlüssigen und fachlich seriösen Eindruck. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1583 f.).