Die dargelegten Beweismittel sprechen grösstenteils für sich und bedürfen keiner besonderen Würdigung. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie in diesem Zusammenhang von «fragwürdigen Geschäftsgebaren» des Beschuldigten spricht. Insbesondere ist auf das Datum der Konkurseröffnung hinzuweisen. Diese erfolgte nur einen Tag vor der Einzahlung von CHF 30'000.00 sowie Änderung des Kontoinhabers von der konkursiten auf eine neue Firma durch den Beschuldigten.