Anlässlich der Hausdurchsuchung in Q.________ (Ort) vom 16. November 2017 konnte zudem festgestellt werden, dass die Angaben des Beschuldigten, wonach die L.________ AG an dieser Adresse keine eigenen Büros besitze, sondern dort nur ein «share office» mitbenutze, eindeutig falsch waren. Auch konnte keine ordentlich geführte Geschäftsbuchhaltung aufgefunden werden. Die Beilagen des Nachtrags enthalten unter anderem diverse Schreiben und Offerten von der T.________ (Firma) im Zusammenhang mit der Installation und Aktivierung des Glasfasernetzes (pag. 29 ff.), eine Einzahlungsbestätigung der Bank R.__