(Strasse) in E.________ (Ort) und letztere mit Zweigniederlassung in Q.________ (Ort), im Handelsregister eingetragen war. Weitere Abklärungen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei E.________ (Ort) (vgl. Rechtshilfeersuchen vom 17. November 2017; pag. 553 ff.) ergaben, dass es sich bei der Adresse in E.________ (Ort) lediglich um einen Briefkasten handelte und sich der eigentliche Sitz in Q.________ (Ort) befand. Anlässlich der Hausdurchsuchung in Q.______