1614) ihr endgültiges Beweisfazit zieht. Die Vorinstanz hat damit zwar eine Trennung zwischen bestrittenem und unbestrittenem Sachverhalt vorgenommen, hat indessen bereits beim unbestrittenen Sachverhalt Beweise gewürdigt und die Würdigung fortlaufend unter verschiedenen und sich teilweise wiederholenden Titeln vorgenommen. Der besseren Übersicht halber wird somit nachfolgend durch die Kammer eine neuerliche, umfassende Beweiswürdigung vorgenommen, welche nicht dem Aufbau der Vorinstanz folgt.