gen stellte, welche durch die Straf- und Zivilklägerin bezahlt wurden. Der Rest wird damit nachfolgend als bestritten erachtet. Dies betrifft insbesondere die Rechtmässigkeit der Rechnungen sowie die Frage, ob der Beschuldigte im Rahmen der vorgenannten Geschäftsbeziehung Handlungen vorgenommen hat, welche in rechtlicher Hinsicht als arglistige Täuschung zu qualifizieren sind. 11. Beweismittel Für die vorhandenen Beweismittel kann auf die vollständige Auflistung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1578 f.).