10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Als unbestritten zu betrachten ist nach dem Gesagten einzig das Bestehen der Geschäftsbeziehung zwischen dem Beschuldigten als Geschäftsführer der L.________ AG, welche im relevanten Tatzeitraum neben dem Beschuldigten nur einen weiteren Mitarbeiter zählte, und der Straf- und Zivilklägerin, der Inhalt dieser Geschäftsbeziehung (Dienstleistungen im Bereich Fernsehen, Telefonie und Internet und insbesondere die Installation eines Glasfasernetzes in ihrem Haus) sowie, dass der Beschuldigte im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung diverse Rechnun-