Der Beschuldigte habe zudem den von der Straf- und Zivilklägerin ausdrücklich geäusserten Wunsch nach einer Glasfaserverkabelung ihres Hauses erfüllen wollen, was seinem Geschäftsfeld entspreche. Die Realisierung des Projekts und der Abschluss der dafür notwendigen Verträge sei aber mit der Eröffnung des Strafverfahrens und dem Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin die für die Verkabelung notwendigen Eingriffe dann doch nicht habe vornehmen lassen wollen, gescheitert.