Beweismässig ohne jeden Zweifel erstellt sei sodann, dass der einzige Grund für die Zahlung der Rechnungen darin bestanden habe, dass die Straf- und Zivilklägerin Angst vor Mahnungen bzw. Betreibungen gehabt habe. Der Beschuldigte habe zudem den von der Straf- und Zivilklägerin ausdrücklich geäusserten Wunsch nach einer Glasfaserverkabelung ihres Hauses erfüllen wollen, was seinem Geschäftsfeld entspreche.