Im Weiteren finden sich in der Berufungsbegründung nur wenige Sachverhaltssequenzen, welche explizit bestritten werden, so insbesondere, dass der Beschuldigte Akontorechnungen gestellt habe, oder dass er keinen Erfüllungswillen gehabt habe. Beweismässig ohne jeden Zweifel erstellt sei sodann, dass der einzige Grund für die Zahlung der Rechnungen darin bestanden habe, dass die Straf- und Zivilklägerin Angst vor Mahnungen bzw. Betreibungen gehabt habe.