10 halts. Seine diesbezügliche Argumentation gründet dabei auf der Annahme, dass der angeklagte Sachverhalt tatsächlich erstellt wäre, was aber bestritten werde. Im Weiteren finden sich in der Berufungsbegründung nur wenige Sachverhaltssequenzen, welche explizit bestritten werden, so insbesondere, dass der Beschuldigte Akontorechnungen gestellt habe, oder dass er keinen Erfüllungswillen gehabt habe.