Zusammenfassend sei deshalb festzustellen, dass «die Anklage eine Täuschungshandlung, die einen Irrtum begründete, der wiederum die Privatklägerin zur Zahlung der Rechnungen motiviert hätte, nicht hinreichend behauptet. Soweit sie Handlungen des Berufungsführers umschreibt, die bei grosszügiger Auslegung zu Gunsten der Anklage als Täuschung qualifiziert werden könnten, erweisen sie sich als unbewiesen und jedenfalls nicht geeignet, einen die Zahlungen der Privatklägerin motivierten Irrtum begründet zu haben». Den angeklagten Sachverhalt bestreitet er pauschal (pag.