Eine solche sei vorliegend nicht zu erkennen. Keine der von der Staatanwaltschaft in der Anklageschrift als arglistige Täuschung behauptete Handlung erweise sich als eine solche, oder aber sie sei nicht bewiesen. Zusammenfassend sei deshalb festzustellen, dass «die Anklage eine Täuschungshandlung, die einen Irrtum begründete, der wiederum die Privatklägerin zur Zahlung der Rechnungen motiviert hätte, nicht hinreichend behauptet.