9. Vorbringen der Verteidigung In seiner Berufungsbegründung (pag. 1709 ff.) bringt Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten zunächst vor, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift an eine zivilrechtliche Forderungsklage erinnere. Wäre dieser angeklagte Sachverhalt bewiesen, würden allenfalls zivilrechtliche Ansprüche der Straf- und Zivilklägerin gegen die Gesellschaft des Beschuldigten begründet werden. Das Vorgehen des Beschuldigten gemäss Anklage erweise sich aber jedenfalls nicht als strafbar. Der Straftatbestand des Betrugs setze eine arglistige Täuschung voraus. Eine solche sei vorliegend nicht zu erkennen.