Dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit diesen vorgenommenen Leistungen habe «anfüttern» und damit einen Erfüllungswillen für die restlichen Leistungen vortäuschen wollen, sei ferner nicht erstellt. Die Rechnungen vom 8. September 2017, 22. September 2017 und 29. September 2017 seien zudem rechtmässig, da die darin enthaltenen Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien, die Straf- und Zivilklägerin also in Bezug auf diese Rechnungen weder getäuscht worden sei noch einen Vermögensschaden erlitten habe. Dadurch reduziere sich die Schadenssumme auf insgesamt CHF 57'349.75, exklusive der CHF 21'421.80 für den Versuch.