Weiter sei neben der Leerdose für einen Netzwerkanschluss im unteren Stockwerk und der (Te- lefon-)Steckdose im oberen Stockwerk zusätzlich eine (Telefon-)Steckdose im unteren Stockwerk installiert worden. Dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit diesen vorgenommenen Leistungen habe «anfüttern» und damit einen Erfüllungswillen für die restlichen Leistungen vortäuschen wollen, sei ferner nicht erstellt.