8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt mit einigen Ausnahmen als erstellt: So habe – wie bereits ausgeführt – die erste Kontaktaufnahme nicht bereits im Juni 2017, sondern erst Anfang September 2017 stattgefunden. Weiter sei neben der Leerdose für einen Netzwerkanschluss im unteren Stockwerk und der (Te- lefon-)Steckdose im oberen Stockwerk zusätzlich eine (Telefon-)Steckdose im unteren Stockwerk installiert worden.