(Firma), Internet und Fernseher inkl. Funktionstest» (pag. 243), welche die Straf- und Zivilklägerin gemäss handschriftlichem Vermerk am 11. Oktober 2017 bar bezahlte (pag. 242). Diese beiden Rechnungen sind damit nicht Teil der Anklage und können mit Blick auf den Anklagegrundsatz dem Beschuldigten nicht angelastet werden, werden im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung aber dennoch berücksichtigt.