Wie dieser letzte Betrag zustande kommt, erschliesst sich der Kammer nicht. Mit Blick auf den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO wird somit vorliegend auf den zwar minimal falschen, jedoch mit Umschreibung der jeweiligen Rechnung errechneten Betrag von CHF 79'629.75 abgestellt. Schliesslich fehlen in der Anklageschrift zwei aktenkundige, gemäss Akten von der Straf- und Zivilklägerin bezahlte Rechnungen: Einerseits betrifft dies diejenige vom 16. Oktober 2017 über den Betrag von CHF 5'616.00 für «Servicevertrag IT- Support für 2 Jahre ab 01.11.17-31.10.19, 40 Stunden, inkl. 2 IP Telefone mit integriertem Seniorenalarm, Hardware Support und Austausch bei Hardwareproblemen» (pag.