Dies geht im Übrigen selbst aus dem in der Anklageschrift unter Ziff. I.1. genannten Deliktszeitraum («begangen in der Zeit von ca. anfangs September 2017 bis 16.11.2017 […]»; pag. 1420) hervor. Ferner wurde die Rechnung für den Servicevertrag über 6 Jahre nicht am 1. November 2017, sondern bereits am 23. Oktober 2017 gestellt, dies über den Betrag von CHF 13'100.40 und nicht wie in der Anklageschrift aufgeführt CHF 13'100.00 (pag. 50). Die Rechnung über den Betrag von CHF 26'159.35 datiert sodann vom 1. November 2017 und nicht vom 14. November 2017 (siehe pag. 51). Ferner handelte es sich bei der Rechnung vom 14. November 2017 über CHF 21'421.80 um zwei separate Rechnungen (pag.