rechnungsbetrag von CHF 79'629.75 ergebe. Als Deliktssumme nennt die Anklageschrift schliesslich einen Betrag von CHF 79'339.15 (davon CHF 21'421.80 Versuch). Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, finden sich in der Anklageschrift diverse offensichtliche Verschriebe (S. 1 und 2 der Anklageschrift): Die Anklageschrift verortet den ersten Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin im Juni 2017, wobei es hierzu keine Anhaltspunkte in den Akten gibt. Vielmehr muss, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dieser erste Kontakt Anfang September 2017 stattgefunden haben. Dies geht im Übrigen selbst aus dem in der Anklageschrift unter Ziff.