gerin damit glauben lassen, dass er als Fachmann die Notwendigkeit der Arbeiten an der Liegenschaft richtig einzuschätzen wisse; - Er habe die Straf- und Zivilklägerin und deren Zahlungswillen ausgenutzt, da er davon ausgegangen sei, dass sie als ältere und unabhängige Person gewissenhaft und ohne weitere Prüfung oder Nachfragen die Rechnungen umgehend bezahlen würde; - Er habe auf seinen Rechnungen bei Nichtbezahlen mit Betreibung gedroht und vor der Straf- und Zivilklägerin auch ein Telefongespräch geführt, in welchem er