1530), die auf den Zivilweg verwiesene Zivilklage inkl. deren Kosten- und Entschädigungsfolge (VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1531) sowie schliesslich die beiden Widerrufsverfahren inkl. deren Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. IX. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1531) unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Mangels Rechtsschutzinteresse des Beschuldigten gilt auch die von ihm implizit angefochtene Abweisung der Zivilklage gemäss Ziff. VI./2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs («soweit weitergehend sowie die Genugtuung betreffend […]»; pag. 1531) als rechtskräftig.