VI./1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1531). In Bezug auf diese Punkte ist das erstinstanzliche Urteil somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Verfügung betreffend die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VIII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1531), welche nicht der Rechtskraft zugänglich ist.