1485) – nicht weiter berücksichtigt. Der Vollständigkeit halber ist die Straf- und Zivilklägerin schliesslich darauf hinzuweisen, dass, soweit sie in ihrer Stellungnahme das erstinstanzliche Urteil als «viel zu milde» bezeichnet, dies selbst bei rechtzeitiger Eingabe mangels Legitimation der Privatklägerschaft hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion (Art. 382 Abs. 2 StPO) sowie mangels Anschlussberufung ihrerseits von vornherein nicht als Antrag auf Abänderung der erstinstanzlichen Strafzumessung zuungunsten des Beschuldigten hätte behandelt werden können.