_ liess sich in der Folge nicht vernehmen. Entgegen der Ansicht der Straf- und Zivilklägerin war aus der genannten Verfügung auch für eine Laiin klar ersichtlich, dass eine Stellungnahme beim Gericht hätte eingereicht werden müssen. Auch verlangte sie keine Fristwiederherstellung, womit die Stellungnahme als verspätet gilt. Die Stellungnahme sowie die eingereichten Dokumente verbleiben in den Akten, werden jedoch – mit Ausnahme der ersten Seite des neuropsychologischen Berichts, welcher bereits aktenkundig war (vgl. pag. 1485) – nicht weiter berücksichtigt.