Aus der Verfügung vom 25. Juli 2022 sei nicht klar ersichtlich gewesen, dass sie ihre Stellungnahme beim Gericht hätte einreichen müssen. Ihrem Schreiben legte sie die besagte Stellungnahme, datierend vom 17. August 2022, eine von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ausgestellte Bestätigung des Vorsorgeauftrags für die Straf- und Zivilklägerin durch ihre Tochter, datierend vom 1. Februar 2022, sowie einen neuropsychologischen Bericht des J.________ über den Zustand der Straf- und Zivilklägerin, datierend vom 5. August 2021, bei. Rechtsanwalt B.________ liess sich in der Folge nicht vernehmen.