Der Straf- und Zivilklägerin wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2022 Gelegenheit gegeben, innert Frist von 30 Tagen zur Berufungsbegründung des Beschuldigten schriftlich Stellung zu nehmen (pag. 1732). Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 1. September 2022 fest, dass die Straf- und Zivilklägerin innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht hat und folglich der Schriftenwechsel als abge-