2. Dem Berufungsführer sei für den ausgestandenen Freiheitsentzug eine Genugtuung von CHF 200.00 zuzusprechen, zahlbar durch den Kanton Bern. 3. Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Kosten des ganzen Strafverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Die amtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren sei gemäss nachzureichender Kostennote zu bestimmen.