3. Durchführung schriftliches Verfahren Die Verfahrensleitung stellte den Parteien mit Blick auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] mit Verfügung vom 28. April 2022 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 1690 f.). Innert Frist erklärten sich sowohl die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Strafund Zivilklägerin; pag. 1694), als auch der Beschuldigte (pag. 1698) damit einverstanden, woraufhin die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnete (pag. 1700 f.).