5 um Wechsel der amtlichen Verteidigung, welches er mit Schreiben vom 1. März 2022 näher begründete (pag. 1664). Weder die Staatsanwaltschaft noch die drei Straf- und/oder Zivilkläger liessen sich in der Folge bezüglich einer allfälligen Anschlussberufung bzw. ein allfälliges Nichteintreten auf die Berufung vernehmen. Stattdessen verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. Februar 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1662). Infolgedessen wurden mit Beschluss vom 14. März 2022 (pag.