4 VII. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage der Privatklägerin Gemeinde H.________, H.________ Alimentenhilfe auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 2. Für die Behandlung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigungen ausgerichtet. VIII. Weiter wird verfügt: