A.________ hat dem Kanton Bern hat dem Kanton Bern 3/4 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 7'575.20, und Rechtsanwalt I.________ 3/4 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, d.h. CHF 1'632.25 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt 1. Zur Bezahlung von CHF 57'349.35 Schadenersatz an die Privatklägerin C.________. 2. Soweit weitergehend sowie die Genugtuung betreffend wird die Zivilklage der Privatklägerin C.________ abgewiesen.