und in Anwendung der Art. 22, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 2, 51 und 146 Abs. 1 StGB sowie 2 Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 6'600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 29.05.2018. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.