Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 36 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. April 2023 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Lüthi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ v.d: D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Betrug, versuchter Betrug Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20.10.2021 (PEN 20 840) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 20. Oktober 2021 über A.________ (nachfolgend Beschuldigter) das folgende Urteil (pag. 1526 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b und e UWG), angeblich begangen in der Zeit von ca. Oktober 2017 bis 14.06.2018 in E.________ (Ort) zum Nachteil der Privatklägerin F.________ AG wird mangels gültigen Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung sowie ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (der ent- sprechende Betrag wird bei den Freisprüchen berücksichtigt). II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlaute- ren Wettbewerb (UWG) (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b und e UWG), angeblich begangen vom 15.06.2018 bis ca. Juli 2018 und evtl. später in E.________ (Ort) zum Nachteil der Privatklägerin F.________ AG 2. von der Anschuldigung der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB), an- geblich begangen in der Zeit vom 24.06.2014 bis am 28.02.2018 im Kanton G.________ und H.________ (Ort) zum Nachteil der Privatklägerin Gemeinde H.________, H.________ Alimen- tenhilfe ohne Ausrichtung einer Entschädigung sowie unter Auferlegung der auf die Einstellung und die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten (vgl. dazu Ziffer IV. hiernach) im Umfang von CHF 2'640.85 an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'440.85. III. A.________ wird schuldig erklärt: des Betrugs sowie des Versuchs dazu, begangen in der Zeit von ca. Anfang September 2017 bis am 16.11.2017 in Bern, zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Deliktsbetrag rund CHF 57'500.00) und in Anwendung der Art. 22, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 2, 51 und 146 Abs. 1 StGB sowie 2 Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 6'600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 29.05.2018. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (vgl. dazu Ziffer IV. hiernach), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 6'825.00 und Auslagen von CHF 1'097.55, ins- gesamt bestimmt auf CHF 7'922.55. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 7'322.55. IV. Die Verfahrenskosten werden wie folgt bestimmt (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung): Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Pauschalgebühr Strafuntersuchung CHF 5’500.00 Gerichtsstandsgebühren (2 x CHF 150.00) CHF 300.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung von CHF 800.00) CHF 3’300.00 Total CHF 9’100.00 Auf die Verfahrenseinstellung und die Freisprüche entfallend (1/4) CHF 2’275.00 Auf den Schuldspruch entfallend (3/4) CHF 6’825.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für (zwei) Zeugen CHF 171.00 Kosten für das Gutachten der ISP Electro Solutions CHF 1’292.40 Total CHF 1’463.40 Auf die Verfahrenseinstellung und die Freisprüche entfallend (1/4) CHF 365.85 Auf den Schuldspruch entfallend (3/4) CHF 1’097.55 Total Verfahrenskosten CHF 10’563.40 Auf die Verfahrenseinstellung und die Freisprüche entfallend (1/4) CHF 2’640.85 Auf den Schuldspruch entfallend (3/4) CHF 7’922.55 3 V. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt I.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.55 200.00 CHF 1’110.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’110.00 CHF 88.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’198.80 davon entfallend auf die Verfahrenseinstellung und die Freisprüche (1/4) CHF 299.70 davon entfallend auf den Schuldspruch (3/4) CHF 899.10 volles Honorar 5.55 250.00 CHF 1’387.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’387.50 CHF 111.00 Total CHF 1’498.50 davon entfallend auf die Verfahrenseinstellung und die Freisprüche (1/4) CHF 374.65 davon entfallend auf den Schuldspruch (3/4) CHF 1’123.85 nachforderbarer Betrag CHF 224.75 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.85 200.00 CHF 6’970.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’295.05 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’265.05 CHF 636.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’901.45 davon entfallend auf die Verfahrenseinstellung und die Freisprüche (1/4) CHF 2’225.35 davon entfallend auf den Schuldspruch (3/4) CHF 6’676.10 volles Honorar 34.85 250.00 CHF 8’712.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’295.05 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’007.55 CHF 770.60 Total CHF 10’778.15 davon entfallend auf die Verfahrenseinstellung und die Freisprüche (1/4) CHF 2’694.55 davon entfallend auf den Schuldspruch (3/4) CHF 8’083.60 nachforderbarer Betrag CHF 1’407.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt I.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10'100.25. A.________ hat dem Kanton Bern hat dem Kanton Bern 3/4 der ausgerichteten amtlichen Entschädi- gung, ausmachend CHF 7'575.20, und Rechtsanwalt I.________ 3/4 der Differenz zwischen der amt- lichen Entschädigung und dem vollen Honorar, d.h. CHF 1'632.25 zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt 1. Zur Bezahlung von CHF 57'349.35 Schadenersatz an die Privatklägerin C.________. 2. Soweit weitergehend sowie die Genugtuung betreffend wird die Zivilklage der Privatklägerin C.________ abgewiesen. 4 VII. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage der Privatklägerin Ge- meinde H.________, H.________ Alimentenhilfe auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 2. Für die Behandlung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädi- gungen ausgerichtet. VIII. Weiter wird verfügt: Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). IX. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis (B-2/2014/02568) vom 15.09.2015 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt. 2. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil des Bezirksgerichts Horgen (GG180011) vom 29.05.2018 wird eingestellt. 3. Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 4. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. 2. Berufung und Wechsel der amtlichen Verteidigung Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 meldete der Beschuldigte persönlich fristge- recht Berufung an (pag. 1545). Sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt I.________, erkundigte sich mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 bei der Vorin- stanz, ob die Berufungsanmeldung seines Klienten rechtmässig erfolgt sei und meldete für den gegenteiligen Fall seinerseits ebenfalls fristgerecht die Berufung an (pag. 1557). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 12. Januar 2022 und wurde den Par- teien mit Verfügung vom 13. Januar 2022 zugestellt (pag. 1646 f.). Die Berufungs- erklärung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 7. Februar 2022 durch Rechtsanwalt B.________ (pag. 1651 f.). Darin stellte er gleichzeitig ein Gesuch 5 um Wechsel der amtlichen Verteidigung, welches er mit Schreiben vom 1. März 2022 näher begründete (pag. 1664). Weder die Staatsanwaltschaft noch die drei Straf- und/oder Zivilkläger liessen sich in der Folge bezüglich einer allfälligen Anschlussberufung bzw. ein allfälliges Nicht- eintreten auf die Berufung vernehmen. Stattdessen verzichtete die Generalstaats- anwaltschaft mit Schreiben vom 11. Februar 2022 auf die Teilnahme am oberin- stanzlichen Verfahren (pag. 1662). Infolgedessen wurden mit Beschluss vom 14. März 2022 (pag. 1674 ff.) die Straf- und Zivilklägerin 2 (Gemeinde H.________, H.________ Alimentenhilfe) sowie die Strafklägerin (F.________ AG) zufolge Rechtskraft der sie betreffenden Einstellung bzw. Freisprüche aus dem Verfahren entlassen. Gleichzeitig wurde das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung gutgeheissen und Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ein- gesetzt. 3. Durchführung schriftliches Verfahren Die Verfahrensleitung stellte den Parteien mit Blick auf Art. 406 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] mit Verfügung vom 28. April 2022 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 1690 f.). Innert Frist erklärten sich sowohl die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin; pag. 1694), als auch der Beschuldigte (pag. 1698) damit einver- standen, woraufhin die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnete (pag. 1700 f.). 4. Anträge der Parteien Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin (pag. 1701) reichte der Beschuldigte am 22. Juli 2022 innert erstreckter Frist seine schriftliche Berufungs- begründung ein (pag. 1709 ff.). Darin beantragte er das Folgende (pag. 1710 ff.): 1. Der Berufungsführer sei von den Vorwürfen des Betrugs, ev. des Wuchers, sowie des Versuchs dazu, begangen in der Zeit von ca. Anfang September 2017 bis am 16.11.2017 in Bern, zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin freizusprechen. 2. Dem Berufungsführer sei für den ausgestandenen Freiheitsentzug eine Genugtuung von CHF 200.00 zuzusprechen, zahlbar durch den Kanton Bern. 3. Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Kosten des ganzen Strafverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Die amtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren sei gemäss nachzureichender Kosten- note zu bestimmen. Der Straf- und Zivilklägerin wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2022 Gelegenheit gegeben, innert Frist von 30 Tagen zur Berufungsbegründung des Beschuldigten schriftlich Stellung zu nehmen (pag. 1732). Die Verfahrensleitung stellte mit Verfü- gung vom 1. September 2022 fest, dass die Straf- und Zivilklägerin innert Frist kei- ne Vernehmlassung eingereicht hat und folglich der Schriftenwechsel als abge- 6 schlossen erachtet wird (pag. 1734). Die Tochter der anwaltlich nicht vertretenen Straf- und Zivilklägerin teilte mit Schreiben vom 11. September 2022 mit, sie habe dies sehr wohl getan, jedoch direkt bei Rechtsanwalt B.________ (pag. 1736). Aus der Verfügung vom 25. Juli 2022 sei nicht klar ersichtlich gewesen, dass sie ihre Stellungnahme beim Gericht hätte einreichen müssen. Ihrem Schreiben legte sie die besagte Stellungnahme, datierend vom 17. August 2022, eine von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ausgestellte Bestätigung des Vorsorge- auftrags für die Straf- und Zivilklägerin durch ihre Tochter, datierend vom 1. Febru- ar 2022, sowie einen neuropsychologischen Bericht des J.________ über den Zu- stand der Straf- und Zivilklägerin, datierend vom 5. August 2021, bei. Rechtsanwalt B.________ liess sich in der Folge nicht vernehmen. Entgegen der Ansicht der Straf- und Zivilklägerin war aus der genannten Verfügung auch für eine Laiin klar ersichtlich, dass eine Stellungnahme beim Gericht hätte eingereicht werden müssen. Auch verlangte sie keine Fristwiederherstellung, womit die Stellungnahme als verspätet gilt. Die Stellungnahme sowie die eingereichten Dokumente verbleiben in den Akten, werden jedoch – mit Ausnahme der ersten Seite des neuropsychologischen Berichts, welcher bereits aktenkundig war (vgl. pag. 1485) – nicht weiter berücksichtigt. Der Vollständigkeit halber ist die Straf- und Zivilklägerin schliesslich darauf hinzuweisen, dass, soweit sie in ihrer Stellungnah- me das erstinstanzliche Urteil als «viel zu milde» bezeichnet, dies selbst bei recht- zeitiger Eingabe mangels Legitimation der Privatklägerschaft hinsichtlich der aus- gesprochenen Sanktion (Art. 382 Abs. 2 StPO) sowie mangels Anschlussberufung ihrerseits von vornherein nicht als Antrag auf Abänderung der erstinstanzlichen Strafzumessung zuungunsten des Beschuldigten hätte behandelt werden können. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 2. Februar 2023, pag. 1770 f.), ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 15. Februar 2023, pag. 1759 ff.), die Steuerdaten der letzten 5 Jahre (pag. 1752) sowie ein Auszug aus dem AHV-Konto der letzten 5 Jahre (pag. 1745) eingeholt. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 7. Februar 2022 (pag. 1651) e contrario gegen den Schuldspruch wegen Betrugs und Versuchs dazu (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1528), die Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. derjenigen für die Einstellung und Freisprüche (Ziff. III./2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1528) sowie gegen die Schadenersatzklage der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. VI./1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1531). In Bezug auf diese Punkte ist das erstinstanzliche Urteil somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Verfügung betreffend die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VIII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1531), welche nicht der Rechtskraft zugänglich ist. 7 Demgegenüber sind – wie bereits mit Beschluss vom 14. März 2022 festgestellt (pag. 1674 ff.) – die Einstellung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1527), die Freisprüche (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1527), die Bestimmung des Honorars der amtlichen Verteidigung (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1530), die auf den Zivilweg verwiesene Zivilklage inkl. deren Kosten- und Entschädigungsfolge (VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1531) sowie schliesslich die beiden Widerrufsverfahren inkl. deren Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. IX. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1531) unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Mangels Rechtsschutzinteresse des Beschuldigten gilt auch die von ihm implizit angefochtene Abweisung der Zivilklage gemäss Ziff. VI./2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs («soweit weitergehend sowie die Genugtuung betreffend […]»; pag. 1531) als rechtskräftig. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft respektive der Straf- und Zivilklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungs- verbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt gemäss und Vorbemerkung zur Anklageschrift Für den Anklagesachverhalt wird auf die korrekte vorinstanzliche Zusammenfas- sung verwiesen (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1576 ff.). Ergänzend werden an dieser Stelle die einzelnen in der Anklageschrift genannten Handlungen aufgeführt, mit denen der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin arg- listig getäuscht haben soll: - Er habe mehrere Akontozahlungen verlangt, obwohl er noch keine Arbeiten ausgeführt gehabt habe, was nicht üblich sei; - Er habe lediglich eine Leerdose im unteren Stockwerk für einen Netzwerkan- schluss und im oberen Stockwerk eine Steckdose neu installiert (effektive Kos- ten ca. CHF 500.00), um die Straf- und Zivilklägerin damit «anzufüttern» und einen Erfüllungswillen der restlichen Leistungen vorzutäuschen; - Er habe die in Leistung gestellten Arbeiten nie ausgeführt (mit Ausnahme der Leerdose und der Steckdose); - Er sei professionell und bestimmt aufgetreten und habe die Straf- und Zivilklä- gerin damit glauben lassen, dass er als Fachmann die Notwendigkeit der Arbei- ten an der Liegenschaft richtig einzuschätzen wisse; - Er habe die Straf- und Zivilklägerin und deren Zahlungswillen ausgenutzt, da er davon ausgegangen sei, dass sie als ältere und unabhängige Person gewis- senhaft und ohne weitere Prüfung oder Nachfragen die Rechnungen umgehend bezahlen würde; - Er habe auf seinen Rechnungen bei Nichtbezahlen mit Betreibung gedroht und vor der Straf- und Zivilklägerin auch ein Telefongespräch geführt, in welchem er 8 seinen Mitarbeiter mit der Einleitung einer Betreibung beauftragte und damit die Angst der Straf- und Zivilklägerin vor Betreibungen ausgenutzt habe; - Er habe ihr Leistungen in Rechnungen gestellt, die für die Straf- und Zivilkläge- rin als Laiin nicht nachprüfbar gewesen seien; - Schliesslich habe er keine ausführliche Offerte und Auflistung der detaillierten Arbeiten ausgestellt, damit die Kosten hätten überprüft werden können. Ferner listet die Anklageschrift sieben angeblich von der Straf- und Zivilklägerin be- zahlte Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 58'207.95 sowie eine angeblich nicht bezahlte Rechnung im Betrag von CHF 21'421.80 auf, was einen Gesamt- rechnungsbetrag von CHF 79'629.75 ergebe. Als Deliktssumme nennt die Ankla- geschrift schliesslich einen Betrag von CHF 79'339.15 (davon CHF 21'421.80 Ver- such). Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, finden sich in der Anklageschrift diverse offensichtliche Verschriebe (S. 1 und 2 der Anklageschrift): Die Anklageschrift ver- ortet den ersten Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilkläge- rin im Juni 2017, wobei es hierzu keine Anhaltspunkte in den Akten gibt. Vielmehr muss, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dieser erste Kontakt Anfang September 2017 stattgefunden haben. Dies geht im Übrigen selbst aus dem in der Anklageschrift unter Ziff. I.1. genannten Deliktszeitraum («begangen in der Zeit von ca. anfangs September 2017 bis 16.11.2017 […]»; pag. 1420) hervor. Ferner wur- de die Rechnung für den Servicevertrag über 6 Jahre nicht am 1. November 2017, sondern bereits am 23. Oktober 2017 gestellt, dies über den Betrag von CHF 13'100.40 und nicht wie in der Anklageschrift aufgeführt CHF 13'100.00 (pag. 50). Die Rechnung über den Betrag von CHF 26'159.35 datiert sodann vom 1. November 2017 und nicht vom 14. November 2017 (siehe pag. 51). Ferner han- delte es sich bei der Rechnung vom 14. November 2017 über CHF 21'421.80 um zwei separate Rechnungen (pag. 56 f.), welche nicht von der K.________ AG, sondern von der L.________ AG ausgestellt wurden. Erstere sollte gemäss Rech- nungen (pag. 56 f.) sowie gemäss Einzahlungsschein lediglich die Empfängerin des Betrages sein (pag. 52). Im Ergebnis beträgt das Total der angeblich einbe- zahlten Rechnungen entgegen der Anklageschrift nicht CHF 58'207.95, sondern CHF 58'208.35, und der Rechnungsbetrag inklusive der beiden nicht bezahlten Rechnungen vom 14. November 2017 CHF 79'630.15 und nicht CHF 79'629.75. Ferner weicht der auf S. 2 der Anklageschrift errechnete Betrag von CHF 79'629.75 vom in der Anklageschrift abschliessend unter dem Titel «Deliktssumme» genann- ten Betrag von CHF 79'339.15 ab. Wie dieser letzte Betrag zustande kommt, er- schliesst sich der Kammer nicht. Mit Blick auf den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO wird somit vorliegend auf den zwar minimal falschen, jedoch mit Umschrei- bung der jeweiligen Rechnung errechneten Betrag von CHF 79'629.75 abgestellt. Schliesslich fehlen in der Anklageschrift zwei aktenkundige, gemäss Akten von der Straf- und Zivilklägerin bezahlte Rechnungen: Einerseits betrifft dies diejenige vom 16. Oktober 2017 über den Betrag von CHF 5'616.00 für «Servicevertrag IT- Support für 2 Jahre ab 01.11.17-31.10.19, 40 Stunden, inkl. 2 IP Telefone mit inte- griertem Seniorenalarm, Hardware Support und Austausch bei Hardwareproble- men» (pag. 245), welche die Straf- und Zivilklägerin bezahlt hat (vgl. pag. 813, Ein- 9 gang Konto N.________ des Beschuldigten am 19. Oktober 2017). Andererseits die Rechnung vom 12. Oktober 2017 über den Betrag von CHF 350.00 für die «In- stallation T.________ (Firma), Internet und Fernseher inkl. Funktionstest» (pag. 243), welche die Straf- und Zivilklägerin gemäss handschriftlichem Vermerk am 11. Oktober 2017 bar bezahlte (pag. 242). Diese beiden Rechnungen sind damit nicht Teil der Anklage und können mit Blick auf den Anklagegrundsatz dem Beschuldig- ten nicht angelastet werden, werden im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung aber dennoch berücksichtigt. 8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt mit einigen Ausnahmen als erstellt: So habe – wie bereits ausgeführt – die erste Kontaktaufnahme nicht bereits im Juni 2017, sondern erst Anfang September 2017 stattgefunden. Weiter sei ne- ben der Leerdose für einen Netzwerkanschluss im unteren Stockwerk und der (Te- lefon-)Steckdose im oberen Stockwerk zusätzlich eine (Telefon-)Steckdose im un- teren Stockwerk installiert worden. Dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilkläge- rin mit diesen vorgenommenen Leistungen habe «anfüttern» und damit einen Erfül- lungswillen für die restlichen Leistungen vortäuschen wollen, sei ferner nicht er- stellt. Die Rechnungen vom 8. September 2017, 22. September 2017 und 29. Sep- tember 2017 seien zudem rechtmässig, da die darin enthaltenen Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien, die Straf- und Zivilklägerin also in Bezug auf diese Rechnungen weder getäuscht worden sei noch einen Vermögensschaden er- litten habe. Dadurch reduziere sich die Schadenssumme auf insgesamt CHF 57'349.75, exklusive der CHF 21'421.80 für den Versuch. 9. Vorbringen der Verteidigung In seiner Berufungsbegründung (pag. 1709 ff.) bringt Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten zunächst vor, dass der Sachverhalt gemäss Anklage- schrift an eine zivilrechtliche Forderungsklage erinnere. Wäre dieser angeklagte Sachverhalt bewiesen, würden allenfalls zivilrechtliche Ansprüche der Straf- und Zivilklägerin gegen die Gesellschaft des Beschuldigten begründet werden. Das Vorgehen des Beschuldigten gemäss Anklage erweise sich aber jedenfalls nicht als strafbar. Der Straftatbestand des Betrugs setze eine arglistige Täuschung voraus. Eine solche sei vorliegend nicht zu erkennen. Keine der von der Staatanwaltschaft in der Anklageschrift als arglistige Täuschung behauptete Handlung erweise sich als eine solche, oder aber sie sei nicht bewiesen. Zusammenfassend sei deshalb festzustellen, dass «die Anklage eine Täuschungshandlung, die einen Irrtum be- gründete, der wiederum die Privatklägerin zur Zahlung der Rechnungen motiviert hätte, nicht hinreichend behauptet. Soweit sie Handlungen des Berufungsführers umschreibt, die bei grosszügiger Auslegung zu Gunsten der Anklage als Täu- schung qualifiziert werden könnten, erweisen sie sich als unbewiesen und jeden- falls nicht geeignet, einen die Zahlungen der Privatklägerin motivierten Irrtum be- gründet zu haben». Den angeklagten Sachverhalt bestreitet er pauschal (pag. 1711). Seine weiteren Rügen beschränken sich anschliessend darauf, den in der Anklageschrift aufgeführten angeblichen Täuschungshandlungen die Täuschungs- qualität abzuerkennen und betreffen damit die rechtliche Würdigung des Sachver- 10 halts. Seine diesbezügliche Argumentation gründet dabei auf der Annahme, dass der angeklagte Sachverhalt tatsächlich erstellt wäre, was aber bestritten werde. Im Weiteren finden sich in der Berufungsbegründung nur wenige Sachverhaltsse- quenzen, welche explizit bestritten werden, so insbesondere, dass der Beschuldig- te Akontorechnungen gestellt habe, oder dass er keinen Erfüllungswillen gehabt habe. Beweismässig ohne jeden Zweifel erstellt sei sodann, dass der einzige Grund für die Zahlung der Rechnungen darin bestanden habe, dass die Straf- und Zivilklägerin Angst vor Mahnungen bzw. Betreibungen gehabt habe. Der Beschul- digte habe zudem den von der Straf- und Zivilklägerin ausdrücklich geäusserten Wunsch nach einer Glasfaserverkabelung ihres Hauses erfüllen wollen, was sei- nem Geschäftsfeld entspreche. Die Realisierung des Projekts und der Abschluss der dafür notwendigen Verträge sei aber mit der Eröffnung des Strafverfahrens und dem Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin die für die Verkabelung notwendi- gen Eingriffe dann doch nicht habe vornehmen lassen wollen, gescheitert. 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Als unbestritten zu betrachten ist nach dem Gesagten einzig das Bestehen der Ge- schäftsbeziehung zwischen dem Beschuldigten als Geschäftsführer der L.________ AG, welche im relevanten Tatzeitraum neben dem Beschuldigten nur einen weiteren Mitarbeiter zählte, und der Straf- und Zivilklägerin, der Inhalt dieser Geschäftsbeziehung (Dienstleistungen im Bereich Fernsehen, Telefonie und Inter- net und insbesondere die Installation eines Glasfasernetzes in ihrem Haus) sowie, dass der Beschuldigte im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung diverse Rechnun- gen stellte, welche durch die Straf- und Zivilklägerin bezahlt wurden. Der Rest wird damit nachfolgend als bestritten erachtet. Dies betrifft insbesondere die Rechtmässigkeit der Rechnungen sowie die Frage, ob der Beschuldigte im Rahmen der vorgenannten Geschäftsbeziehung Handlungen vorgenommen hat, welche in rechtlicher Hinsicht als arglistige Täuschung zu qualifizieren sind. 11. Beweismittel Für die vorhandenen Beweismittel kann auf die vollständige Auflistung der Vor- instanz verwiesen werden (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1578 f.). 12. Beweiswürdigung durch die Kammer 12.1 Theoretische Grundlagen / Vorbemerkung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagen- analyse kann ebenfalls auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1574 f. sowie S. 17 f. für die Würdigung eines Sachverständigengutachtens; pag. 1582 f.). Im Hinblick auf die Beweiswürdigung ist bezüglich der vorinstanzlichen Erwägun- gen Folgendes zu bemerken: Die Vorinstanz wählt für ihre Beweiswürdigung nach hier vertretener Ansicht einen etwas unüberschaubaren Aufbau. In einem ersten Teil (Ziff. 2.3., pag. 1579 ff.) macht sie generelle Vorbemerkungen zu gewissen Beweismitteln und zur Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen, zur L.________ 11 AG und zur M.________ AG sowie zu den «fragwürdigen Geschäftsgebaren des Beschuldigten im Allgemeinen». In einem zweiten Teil (Ziff. 2.4., pag. 1590 ff.) be- handelt sie den «im Wesentlichen unbestrittene[n] Sachverhalt und Beweiswürdi- gung dazu». Hierbei macht sie Ausführungen zur Geschäftsführertätigkeit des Be- schuldigten bei der L.________ AG (Ziff. 2.4.1.; pag. 1590), zu den einzelnen Rechnungen, wobei sie hierfür fünf Gruppen bildet (Ziff. 2.4.2. «zur ersten Rech- nung», pag. 1590 f.; Ziff. 2.4.3. «zur zweiten Rechnung», pag. 1591 f.; Ziff. 2.4.4. «zur dritten und vierten Rechnung», pag. 1592 f.; Ziff. 2.4.7. «zu den weiteren Rechnungen», pag. 1594 ff.; Ziff. 2.4.9 «zu den zwei letzten Rechnungen», pag. 1596 f.), sowie dazwischen noch zum Glasfaserprojekt (Ziff. 2.4.6.; pag. 1593 f.) und zu den «unbestrittenermassen für die Privatklägerin vor Ort erbrachten Leis- tungen» (Ziff. 2.4.10., pag. 1597) und zieht insgesamt drei Zwischenfazite (Ziff. 2.4.5. «erstes» Ziff. 2.4.5., pag. 1592 f.; Ziff. 2.4.8. «zweites», pag. 1596; Ziff. 2.4.11. «drittes und letztes», pag. 1599). Die Vorinstanz würdigt bereits hier gewisse Beweismittel und Aussagen, bevor sie in einem dritten Teil (Ziff. 2.5., pag. 1599 ff.) zum bestrittenen Sachverhalt übergeht. Für die «Beweiswürdigung zum bestrittenen Sachverhalt» im vierten Teil der Urteilsbegründung (Ziff. 2.6., pag. 1601 ff.) äussert sie sich zunächst zum «Pauschalvorwurf der nicht durchge- führten Arbeiten» (Ziff. 2.6.1., pag. 1601), danach zum «Glasfaserprojekt im Allge- meinen» (Ziff. 2.6.2., pag. 1601 ff.), anschliessend in Ziff. 2.6.3. (pag. 1603 ff.) zu den «einzelnen Vorwürfen (unübliche Leistungen, Stundenansatz, Glasfaser)» so- wie abschliessend zu den «einzelnen Täuschungshandlungen» (Ziff. 2.6.4., pag. 1608 ff.) und zieht danach ein «Fazit (Absichten des Beschuldigten, Vermö- gensschaden usw.)», bevor sie dann unter Ziff. 2.7. (pag. 1614) ihr endgültiges Beweisfazit zieht. Die Vorinstanz hat damit zwar eine Trennung zwischen bestrittenem und unbestrit- tenem Sachverhalt vorgenommen, hat indessen bereits beim unbestrittenen Sach- verhalt Beweise gewürdigt und die Würdigung fortlaufend unter verschiedenen und sich teilweise wiederholenden Titeln vorgenommen. Der besseren Übersicht halber wird somit nachfolgend durch die Kammer eine neuerliche, umfassende Beweis- würdigung vorgenommen, welche nicht dem Aufbau der Vorinstanz folgt. 12.2 Objektive Beweismittel 12.2.1 Anzeigerapport, Nachträge und Beilagen Aus dem Anzeigerapport vom 21. November 2017 (pag. 16 ff.) ergibt sich, dass sich die Straf- und Zivilklägerin am 15. November 2017 mit ihrer Tochter auf die Polizeiwache Waisenhaus begab, wo sie angab, gut CHF 60'000.00 an die Firma L.________ AG für Dienstleistungen im Bereich von Heimanschlüssen, Telefonie, Fernsehen und Internet bezahlt zu haben. Aufgefallen seien die ominösen Zahlun- gen ihrer Bank, welche daraufhin ihre Tochter in Kenntnis gesetzt habe. Für die Montage besagter Anschlüsse hätten bereits mehrere Besichtigungen in ihrer Wohnung stattgefunden, morgen solle dann die Installation durch einen Monteur fertiggestellt werden. Tags darauf konnte gemäss Nachtrag vom 5. Dezember 2017 (pag. 20 ff.) am Do- mizil der Straf- und Zivilklägerin der Techniker namens O.________ angehalten 12 werden. Dieser habe gegenüber der Polizei verbal angegeben, dass er bei der Straf- und Zivilklägerin die Telefondose kontrollieren müsse. Er sei durch einen Kol- legen beauftragt worden. Der Auftraggeber wolle um 12:00 Uhr selbst noch vorbei- schauen. Beim Auftraggeber handelte es sich um den Beschuldigten, welcher bei seinem Eintreffen ebenfalls angehalten und festgenommen wurde. Durch die Poli- zei konnte in der Folge abgeklärt werden, dass der Beschuldigte bei zwei Firmen, namentlich der L.________ AG und der K.________ AG, beide mit Sitz an der P.________ (Strasse) in E.________ (Ort) und letztere mit Zweigniederlassung in Q.________ (Ort), im Handelsregister eingetragen war. Weitere Abklärungen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei E.________ (Ort) (vgl. Rechtshilfeersu- chen vom 17. November 2017; pag. 553 ff.) ergaben, dass es sich bei der Adresse in E.________ (Ort) lediglich um einen Briefkasten handelte und sich der eigentli- che Sitz in Q.________ (Ort) befand. Anlässlich der Hausdurchsuchung in Q.________ (Ort) vom 16. November 2017 konnte zudem festgestellt werden, dass die Angaben des Beschuldigten, wonach die L.________ AG an dieser Adresse keine eigenen Büros besitze, sondern dort nur ein «share office» mitbenutze, ein- deutig falsch waren. Auch konnte keine ordentlich geführte Geschäftsbuchhaltung aufgefunden werden. Die Beilagen des Nachtrags enthalten unter anderem diverse Schreiben und Offerten von der T.________ (Firma) im Zusammenhang mit der In- stallation und Aktivierung des Glasfasernetzes (pag. 29 ff.), eine Einzahlungs- bestätigung der Bank R.________ vom 9. November 2017 über CHF 30'000.00 zugunsten eines Kontokorrentkontos der L.________ AG (pag. 36) sowie gesamt- haft neun Rechnungen der L.________ AG an die Straf- und Zivilklägerin im Ge- samtbetrag von CHF 79'630.15, inklusive ihrer jeweiligen Einzahlungsbestätigun- gen (pag. 37 ff.) im Betrag von CHF 58'208.35. Der Nachtrag vom 13. April 2018 (pag. 63 ff.) fasst sodann verschiedene Erkennt- nisse der polizeilichen Untersuchungen und Akteneditionen zusammen, welche sich in den Beilagen befinden. Aus diesen erhellt unter anderem, dass der Be- schuldigte am 22. September 2017 ein Konto bei der Bank R.________ auf die Firma L.________ AG eröffnet und dabei angegeben hatte, seine Firma im Bereich Telekommunikation sei in der Schweiz und EU tätig und habe 25 Angestellte sowie Geschäftsräume in E.________ (Ort) und S.________ (Ort) (pag. 160). Aus einem weiteren Dokument der Bank R.________, datierend vom 9. November 2017, geht hervor, dass der Beschuldigte mit der Einzahlung der erwähnten CHF 30'000.00 auf das Firmenkonto den Firmennamen auf K.________ AG ändern wollte, weil ihn sein Buchhalter betrogen und die gesamte Post abgefangen habe (pag. 163). Die- se Namensänderung wurde indessen am 20. November 2017 durch die Bank wie- der rückgängig gemacht (pag. 164). Die von der T.________ (Firma) edierten Un- terlagen belegen schliesslich ein Partnerschaftsverhältnis zwischen der T.________ (Firma) und der L.________ AG. Dieses berechtigt den Beschuldigten, Produkte und Dienstleistungen von T.________ (Firma) zu vermitteln und zu ver- kaufen (pag. 176 ff.). Die Polizei konnte gemäss Nachtrag ferner durch die U.________ AG in Erfahrung bringen, dass für übliche Inhouse-Installationen für ein Glasfaserprojekt in eine 4.5 Zimmer-Maisonette-Wohnung Kosten von ca. CHF 8'000.00 bis maximal CHF 15'000.00 entstehen würden, wobei Kosten zwi- schen CHF 8'000.00 bis CHF 10'000.00 eher der Fall seien (pag. 66). 13 Ferner ist aktenkundig, dass mit Urteil vom 8. November 2017 das Konkursgericht am Bezirksgericht E.________ (Ort) über die L.________ AG den Konkurs eröffnet hat (pag 343 f.). Schliesslich befindet sich ein Bild des Internetauftritts des Beschuldigten in den Ak- ten, welches 12 Mitarbeitende der L.________ AG zeigt (pag. 473). Die dargelegten Beweismittel sprechen grösstenteils für sich und bedürfen keiner besonderen Würdigung. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie in diesem Zu- sammenhang von «fragwürdigen Geschäftsgebaren» des Beschuldigten spricht. Insbesondere ist auf das Datum der Konkurseröffnung hinzuweisen. Diese erfolgte nur einen Tag vor der Einzahlung von CHF 30'000.00 sowie Änderung des Konto- inhabers von der konkursiten auf eine neue Firma durch den Beschuldigten. Die Erkennung solcher Machenschaften bedurfte teils weitgehenden polizeilichen Er- mittlungen, versuchte der Beschuldigte doch gegen aussen stets den Anschein von Professionalität zu wahren. 12.2.2 Rechnungen Aus den aktenkundigen Rechnungen geht hervor, dass der Beschuldigte solche zunächst für die Behebung eines Fernsehproblems (8. September 2017, CHF 264.60, inkl. Postschalterzuschlag; pag. 37) und kurze Zeit später für die Re- paratur des Telefons (22. September 2017, CHF 216.00; pag. 38) ausstellte. An- schliessend stellte er Rechnungen im Zusammenhang mit einem Internetzugang (29. September 2017, CHF 378.00 inkl. Fahrtpauschale; pag. 44) respektive der In- stallation von T.________ (Firma) (12. Oktober 2017, CHF 350.00; pag. 243) aus. Ferner stellte er zwei Rechnungen für die Inhouseverkabelung über gesamthaft CHF 18'090.00 (18. und 20. Oktober 2017; pag. 46 f.) und später weitere CHF 19'339.80 für eine Inhouse Installation (14. November 2017; pag. 57) aus. In letztere Rechnung flossen noch zwei nicht weiter spezifizierte Projektstunden und eine Besprechung vor Ort sowie eine Fahrtpauschale für den 6. November 2017. Am 1. November 2017 verlangte der Beschuldigte für bis zu diesem Datum ange- fallene, ausstehende Projektstunden von 47.4 Stunden à CHF 453.60 sowie «Elek- troinstallationen. Erweiterung der Kabelkanäle Inhouse» weitere CHF 26'159.35 (pag. 51). Weitere 4.25 nicht näher spezifizierte Projektstunden vor Ort sowie eine Besprechung und Fahrtpauschale vom 1. November 2017 wurden ebenfalls am 14. November 2017 mit CHF 2'082.00 in Rechnung gestellt (pag. 56). Schliesslich stell- te der Beschuldigte am 16. Oktober 2017 (pag. 245) sowie sieben Tage später am 23. Oktober 2017 (pag. 50) zwei Rechnungen in Verbindung mit zwei Servicever- trägen. Der erste Servicevertrag sollte gemäss entsprechender Rechnung für zwei Jahre ab dem 1. November 2017 gültig sein und «40 Stunden, inkl. 2 IP Telefone mit integriertem Seniorenalarm, Hardware Support und Austausch bei Hardware- problemen» umfassen. Dieser Servicevertrag kostete die Straf- und Zivilklägerin CHF 5'616.00. Der zweite Supportvertrag hingegen nennt eine Gültigkeitsdauer von 6 Jahren, beinhaltet aber wiederum 40 Stunden und keine weiteren Spezifika- tionen. Der für diesen zweiten Servicevertrag in Rechnung gestellte Betrag beläuft sich auf CHF 13'100.40. 14 Zusammenfassend stellte der Beschuldigte Rechnungen im Zusammenhang mit einem Fernsehproblem, mit einer Telefonreparatur, mit der Installation des Inter- netzugangs respektive von T.________ (Firma), mit der Glasfaserinstallation sowie mit zwei Serviceverträgen. Zusätzlich stellte der Beschuldigte der Straf- und Zivil- klägerin über 50 Stunden nicht näher definierter Projektstunden in Rechnung. An dieser Stelle ist anzumerken, dass die 47.4 Projektstunden auf der Rechnung vom 1. November 2017 mit den Antonymen «ausstehend» sowie «angefallen bis heute» vermerkt sind (pag. 51). Es ist davon auszugehen, dass sich das «ausstehend» nicht auf die Projektstunden, sondern auf die Bezahlung beziehen, da einerseits noch ausstehende Projektstunden kaum auf eine Dezimalstelle geschätzt werden, noch zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch für einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum anfallen könnten. Jedenfalls handelt es sich um ein anschauli- ches Beispiel für die Unklarheit und Interpretationsbedürftigkeit der in Rechnung gestellten Leistungen. Wie der in Rechnung gestellte Betrag im Einzelnen jeweils zustande kommt, lässt sich ferner ebenso wenig nachvollziehen wie die im Detail dafür ausgerichteten oder noch auszurichtenden Arbeiten. Alle Rechnungen zu- sammen ergeben schliesslich einen Gesamtbetrag von CHF 85'596.15, wobei hier- von lediglich CHF 79'629.75 angeklagt sind. Dies, obschon gemäss Gutachten (vgl. Ziff. 12.2.3. hiernach) lediglich zwei (Telefon-)Steckdosen und eine Leerdose instal- liert, im Zusammenhang mit dem Glasfaserprojekt also noch keine bedeutenden Arbeiten verrichtet worden sind. Insofern handelte es sich – mit Ausnahme der drei von der Vorinstanz als rechtmässig taxierten Rechnungen und der in Rechnung gestellten Projektstunden und Besprechungen sowie Fahrtwegpauschalen, die na- turgemäss bereits erfolgt sein müssen – jeweils um Vorschüsse. Die in Rechnung gestellten Stundenansätze variieren sodann merklich und erreichen, soweit über- haupt transparent, zwischenzeitlich einen Spitzenwert von CHF 453.60 (pag. 51, wobei entgegen der Vorinstanz nicht von einem noch höheren Stundenansatz aus- gegangen wird, beinhaltet die Rechnung doch neben den Projektstunden auch noch Kosten für [vermutlich noch ausstehende] Elektroinstallationen und «Erweite- rung der Kabelkanäle Inhouse»). In Bezug auf die Serviceverträge gilt es festzuhal- ten, dass es sich um zwei verschiedene handelt, die sich zeitlich aber für zwei Jah- re überschneiden. Die letzten beiden Rechnungen nennen sodann ohne Angabe von Gründen als Rechnungsstellerin die L.________ AG, als Empfängerin hinge- gen die M.________ AG. Ferner fällt auf, dass sich die Rechnungen bis Mitte Ok- tober im dreistelligen Bereich bewegten, und ab Mitte Oktober im Zusammenhang mit dem Glasfaserprojekt den vier- und fünfstelligen Bereich nicht mehr verliessen. Augenfällig ist ferner die beachtliche Frequenz, mit welcher die Rechnungen je- weils ausgestellt wurden. In den 12 Tagen zwischen dem 12. Oktober 2017 und dem 23. Oktober 2017 ergingen beispielsweise fünf Rechnungen in der Höhe von insgesamt rund CHF 37'000.00. Nennenswerte Arbeiten wurden in dieser Zeit kei- ne verrichtet. Schliesslich wurden die Rechnungen jeweils mit einem «Swiss Quali- ty» Label versehen, welches mit dem Schweizer Kreuz geziert ist. Dieses soll of- fensichtlich dazu dienen, den Konsumenten Qualität und Professionalität vorzu- spiegeln. Gleich verhält es sich mit den Begleitschreiben zu den Rechnungen, wel- che mit «Ihr L.________ – Accounting Team» (jedoch ohne eigenhändige Unter- 15 schrift) signiert sind und so den Eindruck erwecken, die L.________ AG würde über eine eigene Buchhaltungsabteilung verfügen. 12.2.3 Gutachten der U.________ AG vom 3. Dezember 2018 (pag. 125 f.) Die U.________ AG wurde im Zusammenhang mit der Glasfaserinstallation bei der Straf- und Zivilklägerin mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Kammer sieht keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit des Gutachtens zu zweifeln. Dieses macht einen schlüssigen und fachlich seriösen Eindruck. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1583 f.). Inhaltlich ist dem Gutachten insbesondere zu entnehmen, dass – wie die Vor- instanz abweichend von der Anklageschrift bereits korrekt festgestellt hat – ge- samthaft drei Steckdosen gewechselt wurden (eine neue Telefonsteckdose im obe- ren und unteren Stock sowie eine Leerdose für einen Netzwerkanschluss unten) und dass es für die Installation des Glasfasernetzes lediglich eine Glasfaserleitung vom Eingangskasten neben der Hauseingangstüre zum Wohnzimmer der Straf- und Zivilklägerin benötigt hätte. Die Kosten hierfür hat der Gutachter auf CHF 2'000.00 geschätzt. Die Kosten für das gesamte Projekt von rund CHF 60'000.00 seien nicht handelsüblich. Der Zeitaufwand würde für das ganze Projekt bei effizienter Erledigung etwa 4-6 Stunden betragen. Die Rechnungen vom 8. September 2017 (CHF 264.60), vom 22. September 2017 (CHF 216.00) und diejenige vom 18. Oktober 2017 (CHF 2'430.00) bezeichnete er als verhältnismässig und nachvollziehbar, wobei die in letzterer Rechnung enthal- tenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien. Die Rechnung vom 29. Septem- ber 2017 (CHF 378.00) sei ferner je nach Abmachung nachvollziehbar und verhält- nismässig, diejenige vom 20. Oktober 2017 (CHF 15'660.00) nicht nachvollziehbar und nicht verhältnismässig und diejenige vom 23. Oktober 2017 (CHF 13'100.40) je nach Abmachung nachvollziehbar, aber nicht verhältnismässig. Schliesslich sei die Rechnung vom 1. November 2017 (CHF 26'159.35) weder nachvollziehbar noch verhältnismässig. Für einen Laien sei zudem nicht zu erkennen, welche Leistungen jeweils in Rechnung gestellt worden seien. Ferner sei es unüblich, mit Privatkunden einen Servicevertrag abzuschliessen. Es sei ohnehin unklar, welcher Service für die in Rechnung gestellte Leistung (40 Stunden / 6 Jahre) geboten werde. Ebenso wenig sei es bei Serviceverträgen üblich, dass diese im Voraus bezahlt würden, dies hänge aber von der individuellen Abmachung ab. Schliesslich geht aus dem Gutachten hervor, dass der übliche Stundenansatz für einen Serviceinstallateur in der Region ca. CHF 120.00 pro Stunde, derjenige für einen Projektleiter ca. CHF 150.00 pro Stunde betrage. Abschliessend stellte der Gutachter die Notwendigkeit der ausgeführten Installationen in Frage. Dem Gutachten – und im Übrigen auch der Vorinstanz – folgend können mit Blick auf die nachfolgenden Aussagen die Rechnungen vom 8. September 2017, vom 22. September 2017 sowie vom 29. September 2017 als rechtmässig erachtet wer- den, wurden doch die Arbeiten wie von den Parteien abgemacht ausgeführt sowie 16 verhältnismässig und nachvollziehbar in Rechnung gestellt. Damit verringert sich der angeklagte Betrag um CHF 858.60. Ferner kann festgehalten werden, dass die im Zusammenhang mit dem Glasfaserprojekt in Rechnung gestellten Kosten von rund CHF 60'000.00 die für diesen spezifischen Einzelfall geschätzten Kosten um rund CHF 58'000.00 übersteigen. Der durchschnittliche Stundenlohn wurde zudem des Öfteren um über CHF 300.00 überschritten. Als zentral ist die gutachterliche Erwägung zu unterstreichen, wonach für einen Laien nicht zu erkennen ist, welche Leistungen jeweils in Rechnung gestellt wurden. Es ist nach dem Gesagten offensichtlich, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivil- klägerin ein Vielfaches der verhältnismässigen Kosten in Rechnung gestellt und hierfür grösstenteils intransparente Rechnungen verwendet hat, welche von einem Laien nicht nachvollzogen oder überprüft werden konnten. 12.3 Subjektive Beweismittel Auf eine Zusammenfassung der Einvernahmen wird vorliegend verzichtet. Soweit relevant, wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Aussagen eingegangen. 12.3.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin machte anlässlich der Anzeigeerstattung am 15. No- vember 2017 (pag. 437 ff.) sowie am 20. März 2018 (pag. 440 ff.) gegenüber der Polizei und am 8. Oktober 2019 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 447 ff.) Aussagen zur Sache. Bei der Würdigung ihrer Aussagen ist vorab zu beachten, dass sich diese ange- sichts ihres Alters sowie ihres geistigen Zustandes als schwierig erweist. Wie der neuropsychologische Bericht der J.________ belegt (pag. 1485), leidet die Straf- und Zivilklägerin mit Jahrgang 1938 an mittelschwerer Demenz (Alzheimer, Parkin- son). Damit verbunden sind kognitive Defizite des Gedächtnisses, der zeitlichen Orientierung, der Wortfindung sowie der komplexen Aufmerksamkeit. Weitere nicht-kognitive Symptome sind etwa Antriebsminderung, Affektlabilität und Interes- sensverlust. Wie sich diese Diagnose im Tatzeitraum tatsächlich verhalten hat, kann vorliegend nicht beurteilt werden. Es sind keine diesbezüglichen Arztberichte aktenkundig. Dem Beschuldigten war jedoch die dementielle Erkrankung der Straf- und Zivilklägerin, wie nachfolgend die Aussagen von O.________ zeigen, bekannt; sie muss also bereits in diesem Zeitraum bestanden haben. Die Diagnose schlägt sich sodann eindrücklich in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin im laufenden Strafverfahren nieder. Ihr Erinnerungsvermögen nahm im Laufe des Verfahrens über das normale Mass hinaus ab. Anlässlich der letzten Einvernahme konnte die Straf- und Zivilklägerin teils auf direkten Vorhalt ihre früheren Aussagen nicht mehr bestätigen oder Beilagen erkennen (z.B. pag. 449 Z. 50; pag. 450 Z. 108 f.; Z. 113 f.; Z. 123; pag. 453 Z. 217, Z. 237). Solche Wissenslücken können vor diesem Hin- tergrund offensichtlich nicht als Lügensignale interpretiert werden und vermögen für sich nicht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel zu ziehen. In diesem Zu- sammenhang ist zu bemerken, dass sich die Straf- und Zivilklägerin auch nicht da- vor scheute, auf solche Wissenslücken aufmerksam zu machen (z.B. pag. 437 Z. 38; pag. 438 Z. 78; pag. 442 Z. 86; Z. 90; pag. 450 Z. 108 f.). Es ist jeweils deutlich 17 zu erkennen, ob sich die Straf- und Zivilklägerin einer Sache sicher war oder nicht. Insofern erscheinen ihre Aussagen als äussert glaubhaft, ist doch stets eine ehrli- che Intention dahinter zu erkennen, selbst wenn gewisse Widersprüche damit nicht verhindert werden können. Weiter fällt auf, dass sich die Straf- und Zivilklägerin selbst bei Unsicherheiten nicht dazu verleiten liess, diese dem Beschuldigten anzulasten, sondern im Gegenteil ihn damit teilweise noch entlastete. So gab sie beispielsweise an, dass er ihr nie verbal mit einer Betreibung gedroht habe (pag. 449 Z. 72, wobei sie ein anderes Mal sagte, er habe ihr gegenüber angegeben, dass es sonst eine Betreibung ge- ben würde, pag. 443 Z. 122 f.), dass er ihr glaublich nicht gesagt habe, der Ser- vicevertrag sei notwendig (pag. 450 Z. 108 f.), oder dass die Idee für die Glasfase- rinstallation vermutlich von beiden gekommen sei (pag. 451 Z. 144) und sie sich bereits selber darüber informiert habe (pag. 451 Z. 149 f.), obschon selbst der Be- schuldigte ausgesagt hat, sie habe zunächst nichts davon wissen wollen, dass sie Glasfaserleitungen habe (pag. 463 Z. 216 f.). Auch sonst bezeichnet sie den Be- schuldigten mehrfach als nett und gibt an, sie könne nichts Nachteiliges gegen ihn sagen (pag. 449 Z. 57; pag. 454 Z. 255 f.), bis auf die Drohungen auf den Rech- nungen. Er habe auch einen seriösen bzw. kompetenten Eindruck auf sie gemacht (pag. 449 Z. 75). Sie versucht ihn mithin nicht unnötig zu belasten oder ihn in ei- nem schlechten Licht dastehen zu lassen. Ihre Aussagen sind demnach nicht bloss als glaubhaft zu taxieren, vielmehr wären sie für sich betrachtet grösstenteils auch gar nicht dazu geeignet, ihn konkret einer Straftat zu bezichtigen. In vielen Punkten blieben ihre Aussagen zudem konstant, was diese Aussagen ge- rade angesichts der Demenz als sehr glaubhaft erscheinen lassen. So gab sie stets konstant an, sich über das Glasfaserprojekt selber informiert und gewusst zu ha- ben, dass es eine gute Sache, wertsteigernd und etwas für die Zukunft sei (pag. 443 Z. 132 ff.; pag. 451 Z. 149 f.; pag. 455 Z. 282 ff.), dass es bei der Glasfa- serinstallation Probleme gegeben habe, weil die Monteure das Kabel nicht um eine Ecke hätten ziehen können und sie daraufhin gesagt habe, sie wolle das Projekt abbrechen, statt ein Loch in der Wand zu haben (pag. 442 Z. 70 ff. und 76 f.; pag. 451 Z. 135 ff.; pag. 452 Z. 181 ff.), sie Betreibungsandrohungen erhalten und aus dieser Angst heraus bezahlt habe (pag. 438 Z. 114; pag. 442 Z. 79 ff.; pag. 445 Z. 218; pag. 449 Z. 58 ff.; pag. 452 Z. 168 f.; Z. 187 f.), sowie, dass sie dem Be- schuldigten mehrfach gesagt habe, dass sie von ihm noch keine Gegenleistung er- halten, er darauf aber nicht geantwortet habe (pag. 442 Z. 100 ff.; pag. 443 Z. 121 f.; pag. 452 Z. 176 f.). Ferner lässt sich aus den Aussagen jeweils rasch erkennen, in welcher Gefühlsla- ge sich die Straf- und Zivilklägerin in der jeweiligen Situation befunden hat, was ei- nen sehr authentischen Eindruck hinterlässt. In diesem Zusammenhang scheint es ihr im Übrigen kaum möglich zu sein, die einzelnen Sachverhaltskomplexe richtig zu gewichten. So scheint für sie der Wechsel vom alten zum neuen Festnetztelefon und die damit verbundenen Veränderungen des Ruftons mindestens genau so är- gerlich gewesen zu sein wie das Ausbleiben der Glasfaserinstallation, für die sie den überwiegenden Teil des Geldes bezahlt hat (z.B. pag. 441 Z. 37 ff.; pag. 451 Z. 127 ff.; Z. 153 ff.). Entsprechend reichte bereits die Möglichkeit eines Lochs in ihrer Wand, welches sie auf gar keinen Fall wollte, um das gesamte Glasfaserpro- 18 jekt dahinfallen zu lassen (pag. 442 Z. 76 ff.; pag. 444 Z. 184 f.; pag. 451 Z. 137 f.). Gleich verhält es sich mit ihrer schon fast irrationalen Angst vor einer Betreibung, welche sie dazu veranlasst haben soll, Rechnungen in der Höhe von knapp CHF 60'000.00 zu bezahlen, deren Inhalt sie nicht wirklich nachvollziehen konnte und für ein Projekt, das sie eigentlich gar nicht mehr weiterführen wollte (etwa pag. 438 Z. 114 und 118 f.; pag. 443 Z. 123; pag. 451 Z. 126 ff.). Solche emotions- gesteuerten Schilderungen schliessen einerseits auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen, andererseits lassen sie eindrückliche Rückschlüsse auf die Verhaltensmus- ter der Straf- und Zivilklägerin zu. Es ist evident, dass die Straf- und Zivilklägerin sowohl technisch wie auch kognitiv nicht in der Lage war, den mit dem Projekt ver- bundenen Aufwand sowie die dafür verhältnismässige Vergütung richtig einzu- schätzen und zu überwachen. Dies zeigt sich beispielsweise auch daran, dass der Beschuldigte nach ihren Aussagen ca. 6-8 Mal und immer sehr kurz bei ihr gewe- sen sei (pag. 443 Z. 115 f.), ohne dass sie wirklich genau wusste, weshalb, sie aber trotz Allem nicht misstrauisch geworden ist. Dass die Besuche entweder nicht kurz waren, oder aber falsche Rechnungen gestellt wurden, zeigen die Rechnun- gen vom 14. November 2017, in denen «Projektstunden vor Ort» sowie «Bespre- chung» jeweils mit 4.25 Stunden respektive 2 Stunden – wohlbemerkt mit einem Stundenansatz von CHF 453.60 – verrechnet wurden. Angesichts der Aussagen des Beschuldigten, welcher selber angibt, das Projekt erst noch in Angriff nehmen zu wollen und bisher noch keine Arbeiten ausgeführt zu haben, ist davon auszuge- hen, dass die gesamthaft über 50 Projektstunden unrechtmässig in Rechnung ge- stellt wurden. Dass sie die Situation nicht durchblicken konnte, zeigt sich ferner an ihren Aussagen, wonach sie der Meinung war, sich wegen der Löcher in den Wän- den vom Glasfaserprojekt verabschiedet und ihrem Nachfolger überlassen zu ha- ben (pag. 444 Z. 184 f.), um dann am 1. November 2017 einen noch teureren, ex- plizit für ein Glasfasernetz zugeschnittenen Vertrag mit der T.________ (Firma) zu unterzeichnen (pag. 210 ff.) und weitere Rechnungen des Beschuldigten im Zu- sammenhang mit dem Glasfaserprojekt zu bezahlen. Sie gab auch selber an, nicht vom Fach zu sein, keine Ahnung zu haben, das «Zeugs» nicht zu verstehen und eine Laiin zu sein (pag. 450 Z. 101 ff.; pag. 455 Z. 288). Entsprechend vertraute sie dem Beschuldigten, welcher auf sie einen netten und fachlich kompetenten Ein- druck machte, und den sie nach einem ersten erfolgreichen Auftrag, bei dem er zu- vorkommenderweise noch Batterien für sie kaufen ging, erneut kontaktierte. Das Vertrauen in den Beschuldigten ergibt sich einerseits aus der Sache selbst (er als Fachmann und Partner der T.________ (Firma) hilft ihr als Laiin) und zeigt sich im Übrigen auch am Umstand, dass sie ihn erwiesenermassen mehrfach bei Proble- men kontaktiert hat, sie offensichtlich Wert auf seine Einschätzung legte und ergibt sich auch aus seinen Aussagen, wonach er von der T.________ (Firma) den Auf- trag zur Installation erhalten habe, weil sie das so gewollt habe respektive sie im- mer betont habe, dass sie ihn wolle (pag. 463 Z. 191 f.) Es erstaunt nach dem Ge- sagten nicht, musste der Beschuldigte nicht explizit mit der Notwendigkeit eines Servicevertrags werben, reichte doch bereits die Erklärung aus, sie könne sich bei zukünftigen Problemen einfach melden und dann sei dies vertraglich schon gere- gelt, um die Straf- und Zivilklägerin als technisch hilfsbedürftige Laiin von deren Nutzen zu überzeugen (pag. 437 Z. 48 ff.; pag. 450 Z. 108 f.). Dass sie dann sogar 19 für zwei sich zeitlich überschneidende Serviceverträge gesamthaft fast CHF 20'000.00 bezahlte, scheint ihr bis zuletzt nicht bewusst gewesen zu sein. Nicht anders ist auch ihre Aussage zu werten, wonach sie ihr Geld zurückhaben möchte, weil sie ja keine Gegenleistung erhalten habe (pag. 446 Z. 257 f.), wobei ihr nicht bewusst zu sein scheint, dass sie selbst dann viel zu viel bezahlt hätte, wenn die versprochene Gegenleistung tatsächlich erbracht worden wäre. Wie einleitend erwähnt, lassen sich gewisse Widersprüche und Wissenslücken nicht vermeiden. Diese betreffen häufig nur Nebensächlichkeiten und sind offen- sichtlich auf ihre kognitiven Einschränkungen zurückzuführen, so z.B., ob sie die Nummer des Beschuldigten vom Nachbar erhalten habe (pag. 449 Z. 54) oder ihre Behauptung, wonach sie die letzten beiden Rechnungen wohl nicht mehr bezahlt hätte und stattdessen zur Bank gegangen wäre (pag. 445 Z. 27), wohingegen sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme gesagt hatte, sie hätte ohne Intervention der Bank auch diese Rechnungen bezahlt (pag. 438 Z. 118 f.). Es finden sich in ihren Aussagen aber auch nicht unwesentliche Widersprüche: So ist bis zum Ende nicht ganz klar, wer das Glasfaserprojekt initiiert hat. Wusste sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme nicht mehr, wie es dazu gekommen ist (pag. 437 Z. 38 f.), gab sie bei ihrer zweiten Einvernahme an, dass er nachgeschaut habe, ob sie Glasfaserkabel habe und ihr angegeben habe, dass es gut wäre, wenn sie es hätte (pag. 442 Z. 54 f.). Anlässlich ihrer letzten Einvernahme gab sie wiederum an, die Idee sei vielleicht bzw. vermutlich von beiden gekommen (pag. 451 Z. 144), wobei sie auch da an- gab, er habe ihr gesagt, dass es von Vorteil wäre, wenn sie es machen würde (pag. 450 Z. 96 f.). Aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin lässt sich somit nicht genau eruieren, ob die Idee für das Glasfaserprojekt vom Beschuldigten kam. Der entscheidende Anstoss dürfte indes vom Beschuldigten gekommen sein, hat er doch selber ausgesagt, sie habe gar nicht gewusst, dass sie solche Leitungen bis vor das Haus gehabt habe (pag. 463 Z. 216 f.). Widersprüchlich ist sodann die bereits erwähnte Tatsache, dass die Straf- und Zi- vilklägerin mehrfach angab, das Projekt sei für sie erledigt gewesen, um anschlies- send zu sagen, sie habe erwartet, dass der Beschuldigte das Glasfaserprojekt be- enden würde (pag. 443 Z. 127). Auch moniert sie, ja keine Gegenleistung erhalten zu haben (pag. 446 Z. 258), was sie auch dem Beschuldigten mehrfach gesagt ha- be (pag. 442 Z. 100 f.; pag. 452 Z. 176 f.). Gleichzeitig gibt sie aber an, gesagt zu haben, dass sie keine Löcher in der Wand wolle, und dass diesfalls das Projekt für sie «gestorben» sei, wovon sie dann auch ausgegangen zu sein scheint (pag. 442 Z. 76 ff.; pag. 444 Z. 184 f.; Z. 198 f.; pag. 451 Z. 137 f.). Abgesehen davon, dass der Beschuldigte nach wie vor einen bestehenden Erfüllungswillen behauptet und der Straf- und Zivilklägerin auch bis zuletzt Rechnungen ausstellte, obwohl sie ihm zumindest ihre Skepsis in Bezug auf das Projekt, wenn nicht sogar ihren Willen, das Projekt abzubrechen, mitgeteilt haben dürfte, handelt es sich nach Ansicht der Kammer ein weiteres Mal um ein anschauliches Beispiel für die altersbedingte und demenzielle Konfusion der Straf- und Zivilklägerin, welche es ihr verunmöglichte, in solch technischen Angelegenheiten nach klaren und beständigen Denkmustern zu handeln und die Situation und deren Tragweite zu überblicken. Ihre wiederholte Aussage, wonach sie bis zuletzt keine Gegenleistung erhalten habe, zeigt deutlich, dass sie die Rechnungen zwar – wie sie selber konstant angegeben hat – primär 20 aus Angst vor einer Betreibung bezahlt hat, dies jedoch sehr wohl in Erwartung ei- ner entsprechenden, noch ausstehenden Gegenleistung. Ein weiteres Fragezeichen findet sich in ihrer Aussage, nie über die noch zu leis- tenden Arbeiten und den groben Zeitplan informiert worden zu sein (pag. 444 Z. 203), ist doch das von der Straf- und Zivilklägerin der Polizei übergebene Schreiben vom 14. November 2017 aktenkundig (pag. 54), in welchem V.________ sie über das weitere Vorgehen informiert. Zwar ist es durchaus möglich, dass die Straf- und Zivilklägerin das Schreiben im Zeitpunkt der Anzeige noch nicht gelesen hatte (sie schien es zumindest auch an späteren Einvernahmen nicht zu kennen), doch erscheint es etwas zufällig, wäre die Straf- und Zivilklägerin gerade mal einen Tag vor der Anzeigeerstattung erstmals über die noch zu erledigenden Arbeiten in- formiert worden. Die Straf- und Zivilklägerin hat hierzu ohnehin mehrfach zu Proto- koll gegeben, dass alles immer mündlich besprochen worden sei (pag. 450 Z. 88) und dass sie nicht mehr ganz genau wisse, welche Dienstleistungen er ihr gesagt habe, würde er noch erledigen (pag. 452 Z. 173). Die Formulierung «Anmerkung Ihrerseits wie gewünscht zurzeit nur das Schlafzimmer» im genannten Schreiben deutet ebenfalls darauf hin, dass die Parteien über das weitere Vorgehen gespro- chen haben. Vor dem Hintergrund, dass das Schreiben zudem ein «vereinbartes Kostendach» erwähnt, ist ebenfalls zweifelhaft, ob die Parteien tatsächlich nie über die Kosten gesprochen haben, wie dies die Straf- und Zivilklägerin – anders als der Beschuldigte – behauptet hatte (pag. 442 Z. 96). Die Straf- und Zivilklägerin war sich dann anlässlich der letzten Einvernahme auch nicht mehr ganz sicher, ob der Beschuldigte eine Offerte gemacht habe, sie würde zumindest sagen keine schrift- liche Offerte (pag. 449 Z. 84). Es sei alles mündlich besprochen worden (pag. 450 Z. 88). Jedenfalls wäre es dem Beschuldigten ein Leichtes und spätestens bei die- ser Gelegenheit auch angebracht gewesen, nicht nur von einem «vereinbarten Kostendach» zu schreiben, sondern den angeblich mündlich vereinbarten Betrag schriftlich zu benennen. Dass er dies unterlassen hat, mutet in Anbetracht des Ge- samtbildes nicht zufällig an. Schliesslich bestehen Zweifel in Bezug auf das Begleitschreiben mit der Betrei- bungsandrohung, von welchem die Straf- und Zivilklägerin behauptet hat, es wohl weggeworfen zu haben, weil sie es bezahlt habe (pag. 453 Z. 213), sind doch meh- rere Begleitschreiben mit dem Titel «Wichtig! Wichtig! Wichtig!» aktenkundig, wel- che die Straf- und Zivilklägerin nicht entsorgt hat, obschon diese nach Bezahlung der Rechnung ebenfalls nicht mehr nützlich waren (z.B. pag. 39, pag. 40 f., pag. 45, pag. 48 und pag. 49). Weshalb sie jeweils ausgerechnet das Drohschrei- ben, welches sie in Angst versetzt und so zur Zahlung gedrängt haben soll, ent- sorgt hätte, hingegen nicht die weiteren Begleitschreiben, und weshalb der Be- schuldigte ihr nebst dem Schreiben mit den Mahngebühren zusätzlich ein Schrei- ben mit der Betreibungsandrohung zusenden würde, ist nicht ersichtlich und er- scheint nicht logisch. Es ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin mit dem Drohschreiben das Begleitschreiben mit dem Titel «Wichtig! Wichtig! Wichtig!» meint. In diesem sind zwar sehr hohe Mahngebühren, nicht aber eine sofortige Betreibungsandrohung erwähnt. Im Gegenteil: Das Schreiben hält sogar fest, dass der Rechnungssteller nicht gewillt sei, jemanden zu betreiben oder rechtlich anzugehen. Eine solche Betreibung erfolge erst nach der 21 zweiten Mahnung. Dass der Beschuldigte von ihrer Angst vor einer Betreibung wusste, ist ohnehin nicht aktenkundig, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er habe diese Angst ausgenutzt. Hingegen hegt die Kammer keine Zweifel daran, dass dem Beschuldigten der Zahlungswille der Straf- und Zivilklägerin un- geachtet des Rechnungsbetrags auffiel. Dies geht im Übrigen auch aus seinen ei- genen Aussagen hervor, wonach die Straf- und Zivilklägerin stets bestrebt gewe- sen sei, ihre Rechnungen zusammen zu haben und nie in Rückstand zu geraten (pag. 470 Z. 566 f.). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin nach Ansicht der Kammer nach bestem Wissen und Gewissen Aussagen gemacht hat, sich auf- grund ihres altersbedingten und geistigen Zustandes jedoch die Gesprächsinhalte und getroffenen Abmachungen nicht genau rekonstruieren lassen. Die Wissenslü- cken und Widersprüche in ihren Aussagen tragen indes dazu bei, ein eindrückli- ches Bild über den geistigen Zustand der Straf- und Zivilklägerin zu erhalten. Es ist evident, dass es der Straf- und Zivilklägerin als technischer Laiin schwerfällt, gera- de in solchen Fragen Zusammenhänge zu verstehen und Informationen korrekt zu verarbeiten. Insofern ist nicht auszuschliessen, dass sie tatsächlich über das Kos- tendach und die zu erledigenden Arbeiten informiert worden ist. Nach Ansicht der Kammer ist dennoch ausgeschlossen, dass ihr bewusst war, für welche Leistungen sie die jeweiligen Rechnungen überhaupt bezahlte. 12.3.2 Aussagen von O.________ O.________ (nachfolgend Zeuge O.________) wurde am 16. November 2017 am Domizil der Straf- und Zivilklägerin vorläufig festgenommen und polizeilich als be- schuldigte Person befragt (pag. 482 ff.). Er wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2021 erneut einvernommen, diesmal jedoch als Zeuge (pag. 1504 ff.). Der Zeuge O.________ wurde zunächst als beschuldigte Person einvernommen und entsprechend belehrt, hat von seinem Aussageverweigerungsrecht jedoch kei- nen Gebrauch gemacht und stattdessen ausführlich Auskunft gegeben. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren wurde schliesslich von der Staatsanwaltschaft durch Nichtanhandnahme erledigt (pag. 1414 f.). Es handelt sich damit nicht um einen potenziellen Mittäter des Beschuldigten, sondern um eine neutrale Person, welche im fraglichen Zeitraum im Auftrag des Beschuldigten als Elektriker Arbeiten bei der Straf- und Zivilklägerin ausgeführt hat. Wie er stets konstant ausgesagt hat, kannte er den Beschuldigten zuvor nicht persönlich. Der Kontakt wurde vielmehr über sei- nen Bruder hergestellt (pag. 483 Z. 26 ff.; pag. 1504 Z. 12 f.; pag. 485 Z.117 f.). In- sofern besteht kein besonderes Verhältnis zwischen dem Zeugen O.________ und dem Beschuldigten, welches Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit entstehen lassen könnte. Ebenso wenig hatte der Zeuge O.________ ein besonderes Verhältnis zur Straf- und Zivilklägerin. Ihm ist damit von vornherein eine grosse Glaubwürdigkeit zuzuschreiben. Dieser Eindruck wird durch seine Aussagen bestätigt, welche viele Realkennzeichen enthalten und gesamthaft äusserst glaubhaft erscheinen. Als ge- lernter «Stromer» ist er vom Fach und konnte die Arbeiten und die hierfür üblichen Kosten kompetent einschätzen. Seine Aussagen sind objektiv und enthalten ver- schiedene Details und Gesprächsinhalte sowohl mit seinem Bruder, der Straf- und 22 Zivilklägerin als auch mit dem Beschuldigten (so z.B. pag. 483 Z. 29 ff.; pag. 484 Z. 35 ff.; Z. 45 ff.; Z. 60 ff.; pag. 485 Z. 122 f.; pag. 486 Z. 139 ff.). Die Aussagen sind über beide Einvernahmen hinweg konstant. Er gestand aber auch ein, dass es vier Jahre später zwar etwas schwierig sei, er sich aber an das Wesentliche erinne- re (pag. 1504 Z. 18 f.) und gab jeweils an, wenn er etwas nicht mehr wusste (z.B. pag. 1505 Z. 6 f. oder pag. 1505 Z. 11). Der Zeuge O.________ verknüpfte zudem Erlebtes mit seinen damaligen Gedan- kengängen. So gab er bereits zu Beginn der Einvernahme an, dass er bei der ers- ten Begehung eigentlich nicht genau verstanden habe, was der Beschuldigte ge- nau von ihm wollte (pag. 483 Z. 32 f.), dies sei gar nicht aufgegangen (pag. 484 Z. 34 f.) und dass er trotz Anweisung des Beschuldigten die Steckdose im Schlaf- zimmer nicht gewechselt habe, weil dies für ihn keinen Sinn ergeben habe (pag. 484 Z. 71 f.). Die Straf- und Zivilklägerin habe ihm gesagt, sie habe dem Be- schuldigten CHF 32'000.00 gegeben. In diesem Moment habe er sich gedacht, dass man für dieses Geld eine ganze Wohnung renovieren könnte (pag. 46 f.). Er habe sie gefragt, weshalb sie so viel bezahlt habe, worauf sie geantwortet habe, dass es um Glasfaser im ganzen Haus gehe. Sie habe ihm leidgetan (pag. 484 Z. 47 ff.). Ihm sei klar gewesen, dass die CHF 32'000.00 eine «Verarsche» seien (pag. 484 Z. 52 f.). Die Straf- und Zivilklägerin habe so viel Geld aus dem Fenster geworfen, und nicht einmal genau gewusst, was sie dort genau gemacht hätten (pag. 1505 Z. 34 f.). Sie habe ihm leidgetan, weshalb er sie gewarnt habe. Er habe ihr gesagt, sie solle die Rechnungen mit dem Beschuldigten anschauen und dies melden, worauf sie ihm zugestimmt habe (pag. 1504 Z. 36 f.). Dass die Straf- und Zivilklägerin CHF 58'208.35 bezahlt habe, sei eine «verdammte Frechheit», er fühle sich selber schlecht. Er habe aber von diesem Geld selber nichts gesehen (pag. 487 Z. 210 ff.). Der Zeuge O.________ gab weiter an, drei Mal bei der Straf- und Zivilklägerin ge- wesen zu sein (pag. 485 Z. 105 ff.). Einmal bei einer Begehung mit seinem Bruder und dem Beschuldigten am 20. Oktober 2017, das zweite Mal habe er am 31. Ok- tober 2017 die Telefondose ersetzt und das dritte Mal sei am 16. November 2017 gewesen, als er angehalten wurde. Er habe prüfen wollen, ob es überhaupt mög- lich wäre, Glasfaserkabel zu verlegen (pag. 485 Z. 112 f.). Seine Arbeit wäre da- nach abgeschlossen gewesen, jedoch hätte es sein können, dass er weitere Auf- träge erhalten hätte (pag. 488 Z. 252 f.). Da die Straf- und Zivilklägerin ihrerseits stets von zwei Monteuren gesprochen hat, welche das Glasfaserkabel einzuziehen versucht hätten und gegenüber welchen die Straf- und Zivilklägerin gesagt haben soll, sie würde keine Löcher in der Wand wollen und der Zeuge O.________ nie dazu gekommen ist, das Einziehen des Glasfaserkabels zu prüfen, müssen also verschiedene Monteure bei der Straf- und Zivilklägerin im Haus gewesen sein, wel- che alle mit derselben Aufgabe betraut wurden. Hingegen spricht die Anwesenheit des Zeugen O.________ am 16. November 2017 am Domizil der Straf- und Zivil- klägerin dafür, dass der Beschuldigte die Arbeiten sehr wohl fortsetzen wollte, wo- bei dessen Auftrag (prüfen, ob es möglich wäre, Glasfaser zu verlegen) nachweis- lich bereits erledigt worden ist. Der Zeuge O.________ gab weiter an, nach dem ersten Auftrag am 31. Oktober 23 2017 seinen Bruder angerufen und ihm die ganze Sache, insbesondere, dass hier wohl nicht alles korrekt verlaufen sei, erklärt zu haben (pag. 484 Z. 59 ff.). Dieser habe ihm gesagt, er solle die Finger von der Sache lassen und habe seinerseits den Beschuldigten angerufen. Am gleichen Abend habe ihn der Beschuldigte ange- rufen und sich bei ihm entschuldigt. Dieser habe ihm gesagt, dass die Frau ein bisschen verwirrt sei, es sei alles vertraglich geregelt und er solle keine Angst ha- ben. Er habe daraufhin dem Beschuldigten gesagt, dass er keine Lust darauf habe, Leute zu verarschen und keine weiteren Arbeiten mehr ausführen werde (pag. 484 Z. 61 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Zeuge O.________ die- ses Telefongespräch mit dem Beschuldigten. Dieser habe ihm gesagt, die Straf- und Zivilklägerin sei dement und erinnere sich nicht an alles (pag. 1505 Z. 5). Er habe ihm in einem einstündigen Telefonat versichert, dass alles seine Richtigkeit habe. Im Betrag, den die Straf- und Zivilklägerin bezahlt habe, sei die Verlegung der Glasfaserkabel, das erneute Teeren des Vorplatzes und die Anbindung an den Verteilerkasten enthalten (pag. 486 Z. 139 ff.). Der Zeuge O.________ entschied sich daraufhin, am 16. November 2017 einen weiteren Auftrag des Beschuldigten auszuführen. Die Aussagen des Zeugen O.________ belegen ein perfides Verhalten des Be- schuldigten. Dieser sah sich im Wissen um die altersbedingte kognitive Beeinträch- tigung der Straf- und Zivilklägerin durch mündliche Abmachungen geschützt und hatte so die Oberhand über das technische und damit verbunden finanzielle Schicksal der Straf- und Zivilklägerin. Der Beschuldigte schaffte es, sogar den fachkundigen und misstrauisch gewordenen Zeugen in einem einstündigen Tele- fonat davon zu überzeugen, seine Arbeit bei der Straf- und Zivilklägerin fortzuset- zen. Der Zeuge O.________ gibt zudem einen eindrücklichen Einblick in das Wis- sensgefälle zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin. Während die Straf- und Zivilklägerin nach seinen Aussagen gar nicht gewusst habe, was sie genau machen würden, sprach der Beschuldigte von Teeren eines Vorplatzes, ob- schon aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erhellt, dass sie nicht einmal mit einem Loch in ihrer Wand einverstanden war. Vom Teeren eines Vorplatzes, welches dessen Aufreissen impliziert, war hingegen nie die Rede. Dies wäre denn auch gar nicht nötig gewesen, befand sich der Verteilerkasten gemäss Gutachten doch direkt neben der Hauseingangstüre. Die gegenüber dem Zeugen O.________ zur Besänftigung gemachte Aussage des Beschuldigten war also nachweislich falsch, ebenso die Aussage, es sei alles vertraglich geregelt. Zum Auftreten des Beschuldigten gab der Zeuge O.________ schliesslich (von sich aus) an, es habe auf ihn bei einem Treffen mit dem Beschuldigten im Haus der Straf- und Zivilklägerin fast den Eindruck gemacht, als habe der Beschuldigte bei der Straf- und Zivilklägerin übernachtet. Er habe sich heimisch gefühlt und sich auch so benommen. Die Straf- und Zivilklägerin sei einfach danebengestanden und habe dem Treiben wortlos zugeschaut (pag. 486 Z. 177 ff.). Die vom Zeugen O.________ gemachten Wahrnehmungen lassen sich gut in das Gesamtbild einfü- gen. Sie zeichnen ein Vertrauensverhältnis zwischen einem selbstsicheren und kompetent wirkenden Fachmann und einer 80-jährigen Laiin, welche das Gesche- hen um sich herum nicht richtig überblicken kann. 24 12.3.3 Aussagen von V.________ Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. November 2017 in den Büroräumlich- keiten der L.________ AG konnte durch die Kantonspolizei E.________ (Ort) V.________ (nachfolgend Zeuge V.________) angetroffen werden (pag. 556), wo- bei er spontan Aussagen machte. Ferner wurde der Zeuge V.________ am 19. Ok- tober 2021 im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge einver- nommen (pag. 1506 ff.). Beim Zeugen V.________ handelt es sich neben dem Be- schuldigten um den einzigen Mitarbeiter der L.________ AG im fraglichen Zeit- raum. Der Zeuge V.________ steht dem Beschuldigten, wie er selber auch betonte, so- wohl privat als auch geschäftlich nahe (pag. 1506 Z. 18). Insofern überrascht we- nig, dass er den Beschuldigten bei jeder Gelegenheit in ein gutes Licht zu rücken versucht, ihn für seine Menschenkenntnisse, seine Einfühlsamkeit, Offenheit, Ehr- lichkeit und Loyalität lobt und keine Zweifel daran hat, dass dieser auch die Straf- und Zivilklägerin sicher betreut und begleitet habe bei diesem Projekt (pag. 1508 Z. 27 ff. und Z. 34; pag. 1509 Z. 6 ff.). Entsprechend sehe er aus seiner sowie aus Sicht des Beschuldigten auch überhaupt keinen Grund für die Vorwürfe (pag. 1509 Z. 5 f.). Sogar bezüglich der Vorwürfe wegen Widerhandlungen gegen das UWG, zu denen der Zeuge keine sachdienlichen Angaben machen konnte, weil er davon nichts wisse, gab er kontextlos an, dass der Beschuldigte sicher sehr gewissenhaft gehandelt habe und dass er denke, dass das Ganze korrekt abgelaufen sei (pag. 1509 Z. 29 ff.), um dann später spekulativ die F.________ AG in den Ver- dacht zu ziehen, die Anzeige aufgrund des Konkurrenzkampfes erstattet zu haben (pag. 1510 Z. 18). Einige der von ihm mehrfach geltend gemachten sozialen Qualitäten des Beschul- digten (Einfühlsamkeit, Offenheit, Menschenkenntnisse) sind im Übrigen nicht zu bestreiten, konnte doch sogar die Straf- und Zivilklägerin nichts Schlechtes über ihn sagen. Entsprechend ist auch naheliegend, dass er die Straf- und Zivilklägerin – wie der Zeuge V.________ vermutet – sicher betreut und begleitet hat, sehr ein- fühlsam mit ihr gewesen ist und ihr die Ängste genommen hat (pag. 1509 Z. 8 f.). Der Zeuge V.________ wiederholt mehrfach, teilweise aus dem Kontext gerissen, dass die Straf- und Zivilklägerin durch und durch informiert gewesen sei, der Be- schuldigte sei auch ein paar Mal bei ihr gewesen, um ihr zu erklären, wie das Pro- jekt ablaufen solle (pag. 1508 Z. 33 f.). Es sei nicht so gewesen, dass sie nicht ge- wusst habe, um was es gehe, sie sei durch ihn und den Beschuldigten informiert gewesen (pag. 1508 Z. 35 f.). Gleichzeitig räumt er aber ein, dass ihn die Straf- und Zivilklägerin mehrfach wegen Unsicherheiten angerufen habe, sie habe gemeint, es sei alles ein bisschen teuer (pag. 1508 Z. 39), wobei er sie zu beruhigen versucht und ihr gesagt habe, sie sei in den besten Händen (pag. 1508 Z. 40 f.). Ihm sei zu- dem aufgefallen, dass sie «mal so und mal so» geantwortet habe. Sie sei grundsätzlich sehr offen gewesen, kurz vor der Festnahme des Beschuldigten hin- gegen sehr wortkarg. Er habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte vorbeikommen werde, wovon sie aber zunächst nichts habe wissen wollen. Erst bei einem nächs- ten Telefonat habe sie dann gesagt, dies sei in Ordnung, er könne kommen. Das sei widersprüchlich gewesen (pag. 1508 Z. 41 ff.). Er selber kenne die Straf- und 25 Zivilklägerin aber nicht persönlich, er wisse einfach, dass sie eine ältere Dame sei, die alleine wohne und jemanden für ein IT-Projekt gesucht habe (pag. 1508 Z. 24 ff.). Schliesslich gab der Zeuge V.________ an, selber keinen Zugriff auf das N.________-Konto der L.________ AG gehabt zu haben. Er wisse nicht, wer ne- ben dem Beschuldigten noch Zugriff gehabt habe (pag. 1508 Z. 19). Der Beschul- digte sei alleiniger Inhaber der L.________ AG und treffe alle relevanten Entschei- dungen (pag. 556). Der Beschuldigte gab seinerseits an, die Informationen für die jeweiligen Rechnungen dem Zeugen V.________ weitergeleitet zu haben, welcher diese versandt habe (pag. 470 Z. 570 f.). Zusammenfassend gab der Zeuge V.________ zwar an, die Straf- und Zivilklägerin sei stets umfassend informiert gewesen, konkrete sachdienliche Angaben konnte er aber keine machen. Hingegen beschrieb er den Beschuldigten als einfühlsamen Fachmann mit guten Menschenkenntnissen, der sich gut um die – von diesem ge- genüber dem Zeugen O.________ als verwirrte, vergessliche und an Demenz lei- dende Frau bezeichnete – Straf- und Zivilklägerin kümmerte. Dieses Bild steht im starken Kontrast zu den unverhältnismässigen Rechnungen, die der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin nach seinen Besuchen jeweils mit einem zweiseitigen Begleitschreiben über die Folgen der Nichtbezahlung, welches die Straf- und Zivil- klägerin jeweils in Angst versetzt und zur Zahlung bewegt hat, postalisch zusandte, obschon er die Arbeiten (noch) nicht ausgeführt hatte. Sogar der Zeuge V.________, der die Straf- und Zivilklägerin nie getroffen hat, scheint ferner bei der Straf- und Zivilklägerin eine erhöhte Unterstützungsbedürftig- keit bemerkt zu haben. Aus den Aussagen geht schliesslich hervor, dass auch er die verunsicherte Straf- und Zivilklägerin bezüglich der hohen Kosten beruhigt und ihr klargemacht hat, dass diese so rechtens seien. 12.3.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde erstmals am 16. November 2017 polizeilich zur Sache be- fragt (pag. 458 ff.). Ferner wurde er am 8. Oktober 2019 staatsanwaltschaftlich (pag. 474 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2021 (pag. 1512 ff.) erneut einvernommen. Der Beschuldigte machte lediglich anlässlich seiner ersten Einvernahme (teilweise) Aussagen, an den beiden letzten Einvernahmen berief er sich hingegen vollum- fänglich auf sein Aussageverweigerungsrecht. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen verein- bar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung mit- einzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ih- rer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, ent- lastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung ange- sichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47). Der Beschuldigte hat es selbst im Rah- men seiner ersten Einvernahme, an der er grundsätzlich Aussagen machte, unter- lassen, die Strafverfolgungsbehörden über gewisse Vorgänge im Zusammenhang 26 mit seinen beiden Gesellschaften aufzuklären. Er verweigerte seine Aussage ins- besondere bei Fragen zu deren Struktur, deren Buchhaltung (Liquidität, Konti oder Verwendungszweck der von der Straf- und Zivilklägerin einbezahlten Beträge) so- wie zu seiner Kontaktperson bei der T.________ (Firma) und zu seiner Zusamme- narbeit mit den Freelancern (vgl. pag 467 ff.). Auch blieb er die Erklärung schuldig, weshalb die letzten beiden Rechnungen vom 14. November 2017 von der L.________ AG ausgestellt, als Empfängerin hingegen die K.________ AG einge- setzt wurde. Das Aussageverhalten des Beschuldigten steht im Widerspruch mit der Tatsache, dass er jegliche Betrugsvorwürfe mit der Begründung von sich weist, er sei der Straf- und Zivilklägerin stets transparent, fair und mitnichten täuschend gegenübergetreten sowie mit seiner Aussage, er betreibe keine Geheimniskräme- rei, er habe nämlich «nichts verbrochen damit» (pag. 469 Z. 525 f.). Vor diesem Hintergrund mutet gerade die selektive Aussageverweigerung anlässlich seiner ersten Einvernahme seltsam an, hätten doch diesbezügliche Erklärungen durchaus von ihm erwartet werden dürfen und wären solche nicht zuletzt für das bessere Verständnis der angeblich legitimen Geschäftsbeziehung mit der Straf- und Zivil- klägerin angezeigt gewesen. Bezüglich seiner tatsächlich gemachten Aussagen ist vorab festzustellen, dass der Beschuldigte sich mehrfach teils mit spöttischen bzw. herablassenden Aussagen über die Straf- und Zivilklägerin zu ärgern schien. Er habe beispielsweise rasch bei ihr sein müssen, weil sie ein ungeduldiger Mensch sei (pag. 461 Z. 62 f.), auch ha- be er die «Ehre» gehabt, zu ihr nach Bern zu fahren (pag. 461 Z. 63 f.). Weiter gab er an, dass sie das Thema mit dem Telefon schon zehnmal durchgemacht hätten, immer sei etwas nicht gut gewesen, «zu laut oder was auch immer» (pag. 463 Z. 200 f.) oder dass er keine anderen Kunden gehabt habe, sie habe ihn alleine ziemlich beansprucht (pag. 468 Z. 426 f.). Der Beschuldigte weiss sich zudem durchaus auch fachmännisch auszudrücken; Fachwörter setzt er nicht bloss zur Erklärung technischer Vorgänge ein, wie z.B. Remoteaccess (pag. 461 Z. 62), son- dern auch ganz allgemein, wie z.B. die Freelancer (pag. 462 Z. 149; pag. 467 Z. 378; Z. 387), Subcontracters (pag. 467, Z 419) oder das Prozessmanagement der T.________ (Firma) (pag. 471 Z. 610), welches es ihm verbiete, sich weiter zur T.________ (Firma) zu äussern. Auch seine Rechnungen (welche angeblich vom «Accounting Team» gestellt wurden) sowie das Schreiben vom 14. November 2017 bezüglich des weiteren Vorgehens (in welchem beispielsweise impliziert wird, V.________ wäre Teil der «Sales und Business Administration» der AG) beinhalten diverse Fachbegriffe, welche gerade für die Straf- und Zivilklägerin unverständlich gewesen sein dürften. Es erscheint nachvollziehbar, dass er auf die Straf- und Zi- vilklägerin als Laiin einen kompetenten und vertrauenswürdigen Eindruck hinterlas- sen hat. Seine Aussagen zum Rahmengeschehen stimmen grosso modo mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin überein. Der Beschuldigte erzählt vom ersten Kontakt mit der Straf- und Zivilklägerin und von den Problemen betreffend Fernseher und Telefon (pag. 460 f.). Bereits beim ersten Besuch, als er das Problem mit dem Fernseher durch das Wechseln der Batterien in der Fernbedienung lösen konnte, dürfte er gemerkt habe, dass sich das technische Know-how der 80-jährigen Straf- und Zivilklägerin auf ein Minimum beschränkte. Das Telefongespräch, welches er 27 mit dem Hauselektriker geführt habe, dürfte ihm dann erneut deutlich aufgezeigt haben, dass es sich bei der Straf- und Zivilklägerin um eine hilfsbedürftige Person handelte, welche Mühe damit bekundete, gewisse Zusammenhänge zu erkennen (pag. 463 Z. 167). Sie liess sich gemäss seinen Aussagen auch des Öfteren dazu verleiten, sich über die F.________ (Firma) und die neuen Technologien zu be- schweren (pag. 463 Z. 180 f.; Z. 209 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin habe dem Be- schuldigten dann den Auftrag gegeben, ihr Haus mittels Glasfaservernetzung im gesamten Haus ins 21. Jahrhundert zu bringen (pag. 464 Z. 220 ff.). Sie habe im- mer behauptet, dass das Haus sehr wertvoll für sie sei und sie einen Mehrwert schaffen wolle, um es besser verkaufen zu können (pag. 464 Z. 226 f.). Die Arbei- ten hätten das Ziehen der Glasfaser in jedes Zimmer, die Erneuerung der Steckdo- sen und einfach alles, was es für die neue Technologie brauche, beinhaltet (pag.464 Z. 233). Die Arbeiten seien aber noch nicht abgeschlossen, die Straf- und Zivilklägerin habe bei der T.________ (Firma) einen zweiten Vertrag unterschrei- ben müssen (pag. 464 Z. 237 f.). Ein solcher Vertrag sei Voraussetzung für eine Glasfaservernetzung (pag. 464 Z. 241 f.). Er habe sich bei der T.________ (Firma) erkundigt, diese hätten ihm gesagt, sie hätten den Vertrag bereits geschickt (pag. 464 Z. 249). Da dieser Vertrag nicht vorhanden gewesen sei, seien ihm die Hände gebunden gewesen, weshalb er dann nach vielen Kontakten bei ihr vorbei- gegangen sei und den Vertrag ausgedruckt und von ihr habe unterschreiben las- sen. Er habe ihr gesagt, dass er diesen Vertrag brauche, da er sonst nichts ma- chen könne (pag. 464 Z. 246 ff.). Den Vertrag habe sie vor ca. 3 Wochen unter- schrieben (pag. 464 Z. 253). Er umfasse die Produkte, die monatliche Gebühr, die Leitung sowie den Anschluss an das Glasfasernetz der T.________ (Firma). Sein Part sei in House, also die Installation der Kabel, durch die Wände gehen und Sup- portleistung im Bereich Hard- und Software (pag. 464 Z. 263 ff.). Seine Preise sei- en nicht genau definierbar, da er nicht durch die Wände sehen könne und immer Gefahr laufe, irgendwo anzustossen (pag. 465 Z. 277 ff.). Bis dato habe er in Hou- se noch keine Arbeiten verrichtet. Am Freitag habe er von der T.________ (Firma) eine Mail erhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin in 6 Wochen die Installation so weit habe, dass er mit seinen Arbeiten beginnen könne. Sie habe dies gewusst (pag. 465 Z. 277 ff.). Er hoffe, in den nächsten 6 Wochen beginnen zu können. Wenn die T.________ (Firma) ihm sage, wann sie installiere, dann könne er sagen, wann er beginnen könne. Die Straf- und Zivilklägerin habe aber ja offenbar den Vertrag nicht erhalten von der T.________ (Firma), deshalb habe sich die ganze Sache verzögert (pag. 468 Z. 467 ff.). Das Projekt könne er dann in zwei Wochen beenden (pag. 469 Z. 481). Die Erklärungen des Beschuldigten scheinen auf den ersten Blick für einen Laien nachvollziehbar. Sie sind auch mit den objektiven Be- weismitteln vereinbar. Die Straf- und Zivilklägerin hat zwei Verträge mit der T.________ (Firma) abgeschlossen, den ersten am 8. September 2017 (pag. 203 ff.). Dies dürfte der vom Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin genannte Wechsel von der F.________ (Firma) zur T.________ (Firma) gewesen sein. Ab- geschlossen wurde insbesondere das Business Kombi 50 Abonnement für monat- lich CHF 69.00. Dieses Paket basiert gemäss «factsheet» der T.________ (Firma) auf dem Kabelnetz (abrufbar unter X.________ (Link)). Am 1. November 2017 hat sie sodann den zweiten Vertrag abgeschlossen, diesmal für das Business Kombi 28 1000 Abonnement für monatlich CHF 149.00 (pag. 210 ff.). Dieses basiert wieder- um gemäss «factsheet» der T.________ (Firma) auf dem Glasfasernetz (FTTH) und scheint somit hierfür Voraussetzung gewesen zu sein. Entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz kann somit nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe die Straf- und Zivilklägerin einen Vertrag unterzeichnen lassen, den sie von Vorn- herein nicht benötigt hätte. Gemäss Offerte der T.________ (Firma) (pag. 211) kann sodann die Installation durch einen von der T.________ (Firma) beauftragten Techniker ausgeführt werden, was eine Installationsgebühr zur Folge hat. Die In- stallation wird gemäss Offerte in der Regel innert 30 Arbeitstagen durchgeführt. Der Straf- und Zivilklägerin wurde die «Vor-Ort» Installationsgebühr von CHF 199.00 berechnet. Diese beinhaltet gemäss Offerte nicht zusätzliche Anpassungen / Erwei- terungen der bestehenden Gebäudeverkabelungen am Kundenstandort, welche durch den Kunden vorzunehmen sind. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe er als Installationspartner von der T.________ (Firma) den Auftrag zur Instal- lation erhalten. Die Straf- und Zivilklägerin habe das so gewollt. Sie habe immer be- tont, dass sie ihn wolle (pag. 463 Z. 190 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin hat den Vertrag 16 Tage vor der Einvernahme des Beschuldigten unterzeichnet. Seine An- gabe «vor ca. 3 Wochen» ist damit mehr oder weniger korrekt. Die T.________ (Firma) hat aber ihrerseits den Vertrag am 11. November 2017 unterzeichnet. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte, hätte er wie von ihm behauptet für seine Arbeiten den Vertrag abwarten müssen, nochmals 6 Wochen hätte zuwar- ten müssen. Dies, zumal es an ihm als Partner der T.________ (Firma) und als für die Installation beauftragter Techniker gelegen haben müsste, die Installation durchzuführen. Immerhin ist – wie bereits erwähnt – davon auszugehen, dass er die Arbeiten auch wirklich hätte ausführen wollen, wurde die Straf- und Zivilklägerin doch mit Schreiben vom 14. November 2017 (pag. 54) über den entsprechenden Zeitplan und die weiteren Arbeiten informiert und hat auch der glaubwürdige Zeuge O.________ angegeben, er hätte am Tag der Anhaltung schauen sollen, ob es überhaupt möglich gewesen wäre, Glasfaserkabel zu verlegen (pag. 485 Z. 112 f.). Dies nebenbei bemerkt entgegen den Aussagen des Beschuldigten, wonach mit dem Elektriker (Zeuge O.________) abgemacht gewesen sei, dass dieser am Tag der Anhaltung das Glasfaserkabel hätte ziehen und damit die Arbeit beenden sol- len (pag. 466 Z. 322 f.). Die Aussage widerspricht ferner dem Schreiben vom 14. November 2017, welchem eindeutig zu entnehmen ist, dass am Tag der Anhal- tung gerade nicht die Glasfaserverkabelung geplant war. Kommt hinzu, dass der Zeuge O.________ sogar angegeben hat, dem Beschuldigten auf dessen Frage hin gesagt zu haben, er könne gar kein Glasfaserkabel verlegen (pag. 484 Z. 26). Die Aussage des Beschuldigten ist damit entweder als Schutzbehauptung zu wer- ten, oder aber sie stellt ein weiteres anschauliches Beispiel dafür dar, dass es der Straf- und Zivilklägerin faktisch gar nicht möglich war, den Überblick über das Vor- haben des Beschuldigten zu wahren. Schliesslich ist auch die Aussage des Be- schuldigten, wonach ihm der Zeuge O.________ gesagt habe, er könne die Arbei- ten im Zusammenhang mit dem Projekt ausführen, dieser sei dort der Planer (pag. 467 Z. 415), eindeutig als Schutzbehauptung zu werten, hat der Zeuge O.________, welcher ohnehin kein Glasfaserkabel verlegen kann, doch gegenteilig angegeben, bis dato keine weiteren Aufträge erhalten und seine Arbeit soweit ab- 29 geschlossen zu haben. Nach dem Gesagten ist bis zuletzt nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die Arbeiten nicht hätte ausführen können. Auch ist nicht aktenkundig, dass der Beschuldigte nach der Anzeigeerstattung noch Anstalten gemacht hätte, das Glasfaserprojekt weiterführen zu wollen. Vielmehr ergibt sich, dass der Zeuge O.________ Mitte November vom Beschuldigten den Auftrag er- halten hat, zu schauen, ob die Glasfaserverlegung überhaupt möglich wäre, nach- dem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin bereits das gesamte Glasfaser- projekt in Rechnung gestellt hatte. Indessen kann dem Beschuldigten nicht rechts- genüglich nachgewiesen werden, dass er die Arbeiten nicht weitergeführt hätte, wäre es nicht zur Anzeigeerstattung gekommen. Wie bereits bei der Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ausge- führt, ist ferner nicht auszuschliessen, dass tatsächlich ein Kostendach vereinbart worden ist. Der Beschuldigte gab an, dass die Straf- und Zivilklägerin – entgegen ihren Aussagen – nach dem Preis gefragt habe. Er habe ihr gesagt CHF 70'000.00, je nach Bausubstanz (pag. 465 Z. 317 f.). Er habe mit ihr ein Kostendach verein- bart von CHF 70'000.00 plus/minus 15% für das gesamte Projekt, wobei die Straf- und Zivilklägerin keine Rückerstattung erhalten hätte, wäre das Projekt letztlich bil- liger gewesen (pag. 468 Z. 463 f.). Im Kostendach seien auch unerwartete Proble- me mit der Bauweise des Hauses berücksichtigt gewesen (pag. 466 Z. 358 ff.). Wie bereits erwähnt, erscheint es durchaus plausibel, dass die Parteien über ein Kos- tendach gesprochen haben. Auf die Frage, weshalb er denn die 15% bereits in Rechnung gestellt habe, ohne zu wissen, ob es zu Problemen komme, kam der Beschuldigte in Erklärungsnot (pag. 468 Z. 453 f.). Seine Antwort, es habe ja be- reits beim Elektriker Probleme gegeben, überzeugt unter Berücksichtigung des ge- forderten Betrags nicht. Es ist unerklärlich, weshalb der Beschuldigte bereits das gesamte Kostendach hätte ausschöpfen sollen, bevor er überhaupt Arbeiten ver- richtet hatte. Seine fadenscheinige Erklärung, die Straf- und Zivilklägerin habe die Rechnungen jeweils selber bezahlt, er habe sie nicht gezwungen (pag. 466 Z. 361 f.), ändert daran nichts, ebenso wenig seine Aussage, die Straf- und Zivilklägerin sei stets bestrebt gewesen, mit den Rechnungen nie in Rückstand zu geraten. Es zeigt einmal mehr, dass der Beschuldigte nicht nur um den eifrigen Zahlungswillen der Straf- und Zivilklägerin wusste, sondern dass er ebenfalls erkannt hatte, dass ihr Zahlungswille nicht von der Rechtmässigkeit einer Rechnung abhängig war. Immerhin stellte er ihr beispielsweise 47.4 bis am 1. November 2017 angefallene Projektstunden sowie am 14. November 2017 gesamthaft weitere 6.25 bereits er- brachte Projektstunden in (von ihr bezahlte) Rechnung, obgleich er später aussag- te, das Projekt erst noch «in Angriff nehmen» zu wollen (pag. 466 Z. 372 f.). Es ist damit erstellt, dass nicht erbrachte Leistungen als erbracht in Rechnung gestellt wurden. Das Wissen um den Zahlungswillen erklärt auch, weshalb die Rechnungen immer teurer wurden, ohne dass sich deren Inhalt, soweit überhaupt transparent, wesentlich verändert hätte. In Bezug auf das Kostendach von CHF 70'000.00 plus/minus 15% fällt zudem auf, dass der maximal von der Straf- und Zivilklägerin vereinbarungsgemäss zu bezah- lende Betrag CHF 80'500.00 betragen hätte. Der gesamthaft vom Beschuldigten für das Glasfaserprojekt inklusive der Serviceverträge in Rechnung gestellte Betrag beläuft sich auf CHF 84'387.55. Der Beschuldigte überschritt damit sein eigenes 30 Kostendach. Dies wohlbemerkt, obschon die Arbeiten für das Glasfaserprojekt noch gar nicht begonnen hatten. Es erklärt sich von selbst, dass der Beschuldigte, welcher gemäss eigenen Aussagen zu diesem Zeitpunkt weit über 10 Jahre Erfah- rung auf diesem Gebiet hatte (pag. 470 Z. 555) und in seiner Berufungsbegrün- dung beteuert, Fachmann zu sein, wusste, dass es sich hierbei um unverhältnis- mässige Kosten handelte und das Kostendach unbesehen etwaiger Installations- problemen niemals erreicht werden würde. Der Beschuldigte flüchtet sich mehrfach zur Rechtfertigung, die Straf- und Zivilklägerin habe genau gewusst, dass Rech- nungen kommen würden und es sei immer alles besprochen worden (pag. 461 Z. 64 f.; pag. 466 Z. 357 f.; pag. 468 Z. 454; Z. 457). Gleichzeitig ist bis auf die Rechnungen sowie das Schreiben vom 14. November 2017 nichts Schriftliches ak- tenkundig. Es erscheint wie bereits angesprochen durchaus möglich, dass die Par- teien mündliche Vereinbarungen getroffen haben. Hingegen ist offensichtlich, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht in der Lage war, rein verbale Abmachungen korrekt zu verarbeiten und einzuordnen. Dies war dem Beschuldigten zweifelsohne be- wusst und er wusste dies auch auszunutzen. In diesem Zusammenhang ist seine Aussage «Vertrag ist Vertrag» (pag. 468 Z. 461) bezeichnend; der Beschuldigte nutzte das Vertrauensverhältnis und den geistigen Zustand sowie das fehlende Know-How der Straf- und Zivilklägerin bewusst aus, um ihr die CHF 70'000.00 plus/minus 15% als übliches Kostendach zu verkaufen und das Kostenrisiko ansch- liessend mit Verweis auf einen – schriftlich gar nie abgeschlossenen – Vertrag auf sie zu übertragen. Dass er die Vorwürfe mit Verweis auf ebendieses Kostendach von sich weist, obgleich er dieses selber überschritten hat, unterstreicht einmal mehr die perfiden Verhaltensmuster des Beschuldigten. Beispielhaft sind auch die sich überschneidenden Serviceverträge zu nennen, deren Notwendigkeit der Be- schuldigte zwar nicht propagiert haben dürfte, für die er jedoch CHF 5'616.00 sowie CHF 13'100.00 verrechnete. Es ist evident, dass der Straf- und Zivilklägerin die In- halte dieser Serviceverträge, welche im Übrigen physisch gar nicht existierten, nicht wirklich bewusst waren. Dieses Gefälle im Wissensstand erreichte ihren Höhepunkt darin, dass der Beschuldigte davon sprach, das Projekt baldmöglichst in Angriff nehmen zu wollen (pag. 466 Z. 372 f.), während die Straf- und Zivilkläge- rin im Glauben war, das Projekt habe sich erledigt (pag. 444 Z. 184 f.; pag. 451 Z. 137 f.). Seltsam mutet in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Verteidi- gung an, wonach die Realisierung des Projekts und der Abschluss der dafür not- wendigen Verträge unter anderem am Umstand gescheitert seien, dass die Straf- und Zivilklägerin die für die Verkabelung notwendigen Eingriffe dann doch nicht ha- be vornehmen lassen wollen, nahm das Strafverfahren doch gerade damit ihren Anfang, dass der Zeuge O.________ auf dem Weg zur Weiterführung des Projek- tes von der Polizei angehalten wurde, der Beschuldigte ebenfalls gleichentags bei ihr auftauchte und anlässlich der Einvernahme von «in Angriff nehmen» des Pro- jekts sprach und der Straf- und Zivilklägerin das weitere Vorgehen in einem Schrei- ben am Tag vor der besagten Anhaltung schriftlich mitgeteilt wurde. Wäre es denn tatsächlich – wie von der Verteidigung vorgebracht – am Willen der Straf- und Zivil- klägerin gescheitert, und wäre dies dem Beschuldigten nachweislich bewusst ge- wesen, stellt sich darüber hinaus die Frage, weshalb er ihr weiterhin Rechnungen im Zusammenhang mit dem Projekt gestellt hat. Dies würde damit wohl mehr Fra- 31 gen aufwerfen als beantworten. 12.4 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Nach Würdigung sämtlicher rechtsrelevanter Beweismittel erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt sowie die von der Vorinstanz angebrachten Ände- rungen mit folgenden Ausnahmen als erstellt: Die Kammer geht in dubio pro reo davon aus, dass die Parteien mündlich ein Kostendach von CHF 70'000.00 plus/minus 15% vereinbart haben. Weiter geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte nicht explizit die Angst der Straf- und Zivilklägerin vor einer Betrei- bung ausnutzte, sowie dass er gewillt war, die Arbeiten fortzuführen respektive zu beenden. Die Kammer hegt zusammenfassend keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin im Wissen um deren kognitiven und technischen Ein- schränkungen – zu nennen sind insbesondere ihre Demenz und Unerfahrenheit – und gerade in Ausnützung dieser Defizite weismachte, dass es gerechtfertigt sei, für die (angeblich) bezogenen und noch zu beziehenden Leistungen abzüglich der rechtmässig in Rechnung gestellten Beträge CHF 85'596.15 zu bezahlen, wobei sie letztlich CHF 64'174.35 effektiv bezahlt hat. Die Beträge sind aufgrund des An- klageprinzips auf CHF 78'771.15 respektive CHF 57'349.75 zu korrigieren. Der Be- schuldigte ging dabei schleichend vor: Nach ersten von ihm ausgeführten Aufträ- gen nutzte er das sich im Laufe der Zeit entwickelte Vertrauensverhältnis sowie die sich ergebende Gelegenheit aus und stellte der Straf- und Zivilklägerin laufend und in kurzen Abständen neue, immer höhere, selbst für den Gutachter nicht nachvoll- ziehbare und somit für sie als Laiin nicht überprüfbare Rechnungen für immer wei- tere, nicht notwendige, teilweise noch anstehende und teilweise erfundene Leis- tungen. Schliesslich ist beweismässig erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin die Rechnungen zwar in erster Linie aus Angst vor Betreibungen, jedoch stets in Er- wartung einer angemessenen Gegenleistung bezahlte. III. Rechtliche Würdigung 13. Theoretische Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs / Vorbemerkung Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf ge- richtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt. Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Er- klärungswert zukommt. Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte (BGE 147 IV 73 E. 3.1). 32 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine ge- wisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlich- keit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei ei- nem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lü- gen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei beson- deren Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch inten- sive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet wird. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn de- ren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Anga- ben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Ge- stützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täu- schungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermei- den können. Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten be- urteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhält- nissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönli- chen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vor- stellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täu- schungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Ent- sprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Op- fers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen). Schliesslich wird auf die Unterscheidung zum Wucher (Art. 157 StGB) hingewie- sen, wonach dieser gegebenenfalls greifen kann, wenn dem Täter die (arglistige) Vortäuschung, seine Leistung sei im Verhältnis zur Zahlung des Opfers angemes- sen, nicht nachgewiesen werden kann (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 300). Im Umkehrschluss handelt es sich also um einen Betrug, wenn der Täter dem Opfer arglistig vortäuscht, seine Leistung sei im Verhältnis zu deren Zahlung angemessen. 33 Ein Versuch liegt schliesslich vor, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Er- folg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorliegend angeklagt ist ein Betrug sowie der Versuch dazu in einem Tatzeitraum von knapp zwei Monaten. Entsprechend prüfte die Vorinstanz weder eine mögliche Tatmehrheit noch eine allfällige Gewerbsmässigkeit, sondern fasste sämtliche Tat- handlungen des Beschuldigten unter einem Schuldspruch zusammen. Die Kammer ist angesichts des Anklageprinzips sowie des Verschlechterungsverbots an diese Auffassung gebunden. Es ist damit ohne weitere Prüfung von einer Tateinheit aus- zugehen. 14. Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ machte in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst gel- tend, dem Beschuldigten könne selbst unter der Annahme, der angeklagte Sach- verhalt sei erstellt, keine Täuschungshandlung nachgewiesen werden. Infolgedes- sen sei kein durch eine Täuschungshandlung entstandener Irrtum, welcher die Straf- und Zivilklägerin zur Zahlung der Rechnungen motiviert hätte, hinreichend behauptet. Da beweismässig ohne jeden Zweifel erstellt sei, dass der einzige Grund für die Zahlung der Rechnungen und somit für die Vermögensdisposition darin bestanden habe, dass die Straf- und Zivilklägerin Angst vor Mahnungen bzw. Betreibungen gehabt habe, scheitere der Betrug selbst dann, wenn man auf Täu- schung und Arglist schliessen könnte, nämlich spätestens beim Motivationszu- sammenhang. Im Weiteren setzt sich die Verteidigung mit den einzelnen, in der Anklageschrift aufgezählten, angeblichen Täuschungshandlungen auseinander und verneint jeweils deren Täuschungsqualität. Auf die diesbezüglichen einzelnen Ar- gumente der Verteidigung wird der Übersicht halber im Rahmen der Würdigung fortlaufend eingegangen. 15. Würdigung der Kammer Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift zutreffend festhält, beurteilt sich das täuschende Verhalten vorliegend in seiner Gesamtheit. Es ist folglich nicht jede einzelne Handlung gesondert zu betrachten, wie es die Verteidigung in ihrer Beru- fungsbegründung macht. Die aufgeführten und mittels Beweiswürdigung erstellten Handlungen des Beschuldigten sind vielmehr gegenseitig in Relation zu setzen re- spektive ist eine Gesamtbetrachtung der Handlungen vorzunehmen. 15.1 Arglistige Täuschung Nachdem der Beschuldigte durch sein fachmännisches Auftreten und die zufrie- denstellende Erledigung der ersten Aufträge zur Straf- und Zivilklägerin ein Ver- trauensverhältnis aufgebaut hatte, nutzte er dieses Vertrauensverhältnis, seinen Wissensvorsprung sowie den geistigen Zustand, die Unerfahrenheit und den ihm bekannten Zahlungswillen der Straf- und Zivilklägerin aus, um sie darüber zu täu- schen, ein Glasfaseranschluss koste bei ihrem Haus bis zu CHF 70'000.00 plus/minus 15% bzw. der unter Privaten unübliche und für sie nicht notwendige Servicevertrag koste CHF 13'100.40. In der Folge stellte er ihr innert kurzer Zeit di- verse, intransparente, durch das Hinzufügen des «Swiss Quality» Logos besonders vertrauenswürdig wirkende Rechnungen für nicht überprüfbare und masslos über- 34 teuerte sowie teilweise sogar erfundene Leistungen aus. Zum mehrfach vorgebrachten Argument der Verteidigung, wonach der Straf- und Zivilklägerin bewusst gewesen sei, dass sie noch gar keine Gegenleistung erhalten habe und deshalb die Rechnungsstellung nicht täuschend gewesen sei (Ziff. D./4.c. und j. der Berufungsbegründung, pag. 1712 sowie 1714) Folgendes: Dass der Be- schuldigte – zumindest bis auf die Steckdosen – keine (physische) Gegenleistung erbracht hatte und ihr dies bewusst war, ist zwar zutreffend. Indessen wurden nicht bloss Rechnungen für noch auszuführende Arbeiten ausgestellt, sondern auch für «angefallene» Projektstunden sowie Projektstunden «vor Ort» und Besprechungen, welche ihrer Natur nach bereits erbracht worden sein mussten, jedoch weder nachprüfbar waren noch tatsächlich erbracht wurden. Darüber hinaus stellte er ihr einen schriftlich nie abgeschlossenen Servicevertrag in Rechnung, dessen konkre- ter Inhalt bis zuletzt unklar blieb. Betreffend den Servicevertrag ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass die Straf- und Zivilklägerin ausgesagt hat, der Beschuldigte habe ihr nie gesagt, ein solcher sei notwendig. Erwiesen ist indes, dass der Servicevertrag tatsächlich un- üblich und nicht notwendig war. Dies war dem Beschuldigten als Fachmann mit über 10 Jahren Erfahrung bewusst. Der von ihm ausgehende Abschluss eines Ser- vicevertrags ist aus folgenden Gründen und in Anbetracht der Gesamtumstände, namentlich des Vertrauensverhältnisses, des Wissensvorsprungs und der Unerfah- renheit der Straf- und Zivilklägerin, ebenfalls als (arglistige) Täuschung zu qualifi- zieren: Der Beschuldigte wusste aus Erfahrung, dass die Straf- und Zivilklägerin auf seinen Vorschlag zum Abschluss eines Servicevertrags eingehen würde, würde er ihn als für sie rein vorteilhaft präsentieren. Ferner stellte er bereits am 23. Okto- ber 2017 die entsprechende Rechnung über CHF 13'100.40, ohne Angabe eines Vertragsinhaltes und ohne überhaupt die ursprüngliche Leistung (Installation Glas- fasernetz) erbracht zu haben, auf welche sich der Servicevertrag nach seinen Aus- sagen bezogen hätte (Unterhaltung des in House Netzwerkes). Wäre der Ab- schluss des Projekts damit tatsächlich erst Mitte Dezember 2017 möglich gewesen, hätte die Straf- und Zivilklägerin durch den Servicevertrag rund 2 Monate für die Unterhaltung des in House Netzwerkes bezahlt, ohne dass das Netzwerk über- haupt installiert worden wäre. Schliesslich hat er es selbst nach Bezahlung der Rechnung durch die Straf- und Zivilklägerin unterlassen, einen entsprechenden (physischen) Vertrag vorzulegen. Hierfür hatte er bis zur Anhaltung gut drei Wo- chen Zeit. Dass er einen solchen Vertrag noch aufgesetzt hätte, machte er nicht geltend; vielmehr handelte es sich dabei bereits um den zweiten, sich zeitlich über- schneidenden Servicevertrag, wobei auch der erste nicht schriftlich vereinbart wur- de. Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin damit nicht über dessen Not- wendigkeit, sondern über dessen Nutzen und über die hierfür gerechtfertigten Kos- ten getäuscht. Die Vorinstanz erwog zur Arglist Folgendes (S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1627 f.): «Die Handlungen des Beschuldigten resp. sein Vorgehen insgesamt sind in rechtlicher Hinsicht als besondere Machenschaften zu qualifizieren. Der Beschuldigte inszenierte zusammengefasst gesagt ein eigentliches Schauspiel, nachdem er bei der Privatklägerin auf deren Wunsch hin diverse kleinere 35 Arbeiten erledigt und (berechtigterweise) abgerechnet hatte. Dabei nutzte er die sich ihm bietenden Umstände (insbesondere: rund 80-jährige alte, alleinstehende Privatklägerin mit fehlendem techni- schem Know-how; Überlegenheit resp. Wissensvorsprung als Fachperson und entsprechendes pro- fessionelles Auftreten; Vertrauen der Privatklägerin in ihn als Fachperson, insbesondere aufgrund be- reits «zufriedenstellender» Geschäftsbeziehung; Zahlungswille der Privatklägerin, welcher darauf schliessen liess, dass sie die Rechnungen ohne weitere Prüfung oder Nachfragen umgehend bezah- len wird) zu seinen Gunsten aus und traf darüber hinaus weitere Vorkehren, um die Privatklägerin di- rekt oder indirekt zu täuschen (in Rechnung stellen von Leistungen, die einerseits nicht notwendig und andererseits für die Privatklägerin als Laie nicht überprüfbar waren […].» Ferner habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin arglistig getäuscht durch den «[…] Beizug von weiteren Fachpersonen und Instruktion resp. später Besänftigung dieser mit falschen Angaben und damit verbundener Rechtfertigung der hohen Kosten). Dabei ging er, nachdem er die berechtigten Arbeiten im Haus der Privatklägerin erledigt hatte, offensichtlich planmässig vor, was sich – neben dem Einbezug und insbesondere der Besänftigung des Zeugen O.________ nach des- sen ersten Zweifeln am fraglichen «Konstrukt» – insbesondere darin zeigt, dass die Rechnungsstel- lung jeweils umgehend erfolgte und die Rechnungen mit der Zeit immer höher und höher wurden. Auf die Planmässigkeit seines Vorgehens lassen im Übrigen auch die übrigen Umstände schliessen (Eröffnung eines weiteren Bankkontos bei der Bank R.________ AG, notabene mit teilweise falschen Angaben und anschliessend versuchtes «Umschreiben» auf eine neue Gesellschaft, ebenfalls mit fal- schen Angaben; «neue» Zahlungsverbindung bei Rechnungsstellung nach Konkurseröffnung usw.).» Diesen schlüssigen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz ist zu folgen. Ergän- zend ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass an die Intensität des arglistigen Verhaltens vorliegend keine allzu hohen Anforde- rungen zu stellen sind; die Schwelle ist vergleichsweise tief anzusetzen. Bei der Straf- und Zivilklägerin handelt sich um eine 80-jährige, an Demenz erkrankte und technisch unerfahrene Frau, welche dem Beschuldigten vertraute. Wie hiervor auf- gezeigt, war der Beschuldigte gegen aussen stets darum bemüht, sich selbst sowie seine AG professionell und kompetent zu verkaufen. Gerade mit dem «Swiss Qua- lity» Label auf den Rechnungen wurde suggeriert, dass es sich bei der L.________ AG um eine zertifizierte Gesellschaft von höchster Qualität handelt. Davon durfte die Straf- und Zivilklägerin folglich auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht aus- gehen. Beweismässig erwiesen ist ferner, dass der fachkundige Beschuldigte um den psychischen Zustand der Straf- und Zivilklägerin wusste. Ihre maximale Uner- fahrenheit war ihm spätestens seit dem Wechseln der Batterien ihrer Fernbedie- nung ebenfalls bekannt. Für die Opfermitverantwortung kann schliesslich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1629). Die Rechnungen waren selbst für den Gutachter und damit nicht nur für Laien nicht nachvollziehbar und der Beschuldigte hat nebst unklar und allgemein formulierten, überteuerten Leistungen auch erfundene und nicht nachprüfbare Leis- tungen in Rechnung gestellt sowie die Straf- und Zivilklägerin bei Unklarheiten oder Skepsis bezüglich der hohen Rechnungen aktiv besänftigt und sie von deren Rechtmässigkeit überzeugt. Die Verteidigung hat im Übrigen eine Opfermitverant- wortung im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht. 36 15.2 Irrtum und Motivationszusammenhang Die Verteidigung bringt vor, die Straf- und Zivilklägerin habe sich gar nie in einem Irrtum befunden, der sie zu einer Vermögensdisposition motiviert haben könnte. Sie habe die Rechnungen einzig aus Angst vor der Betreibung und nicht aus einem Irr- tum heraus bezahlt. Die Vorinstanz sieht den Irrtum der Straf- und Zivilklägerin hingegen in der Not- wendigkeit der in Rechnung gestellten Leistungen, als auch in den Kosten des Vorhabens sowie des Servicevertrags begründet. Nach Ansicht der Kammer kann die Straf- und Zivilklägerin nicht über die Notwen- digkeit der Leistungen geirrt worden sein, hat die Beweiswürdigung doch ergeben, dass sie die Glasfaserverkabelung bloss als für ihre Liegenschaft wertsteigernd und modernisierend und eben nicht als notwendig angesehen hat, respektive dass der Beschuldigte ihr gerade nicht gesagt hat, der Servicevertrag sei notwendig. Hingegen hat sich die Straf- und Zivilklägerin klarerweise über die Kosten des Vor- habens respektive des Servicevertrags sowie deren Nutzen geirrt. Sie befand sich im durch den Beschuldigten erzeugten irrigen Glauben, ein Glasfaserprojekt in ih- rem Haus würde bis zu CHF 70'000.00 plus 15% und der Servicevertrag CHF 13'100.40 kosten, sowie, dass das Glasfaserkabel und der Servicevertrag ihr einen diesem Betrag angemessenen Nutzen bringen würde. Der Verteidigung kann im Übrigen nicht gefolgt werden, wenn sie den Grund für die Zahlungen nicht im Irrtum, sondern einzig in der Angst vor einer Betreibung sieht. Es ist zwar zutreffend, dass die Straf- und Zivilklägerin wiederholt und konstant ausgesagt hat, aus Angst vor einer Betreibung bezahlt zu haben und dies somit tatsächlich als der vordergründige Zahlungsgrund anzusehen ist. Die Aussagen sind indes in den Kontext der Geschäftsbeziehung zu setzen: Es ist offensichtlich, dass sie den Konnex zwischen der Rechnung, dem Beschuldigten und dem lau- fenden Projekt hergestellt und die Rechnungen in Erwartung einer Gegenleistung bezahlt hat. Dies zeigt nicht zuletzt ihre wiederholte Aussage, wonach sie dem Be- schuldigten mehrmals gesagt habe, sie habe nun so viel bezahlt und noch keine Gegenleistung erhalten. Den Irrtum aufgrund ihrer Betreibungsangst auszuschlies- sen, würde bedeuten, dass davon ausgegangen würde, die Straf- und Zivilklägerin würde aus Angst vor einer Betreibung sämtliche Rechnungen, selbst von unbe- kannten Absendern, bezahlen. Die Angst vor einer Betreibung als primärer Zah- lungsanstoss lässt somit nicht den Schluss zu, die Straf- und Zivilklägerin habe nicht auch aus einem Irrtum heraus bezahlt. Dies umso mehr, als der Irrtum eben nicht in der falschen Annahme, es würde noch eine Gegenleistung geleistet, be- steht, sondern in der falschen Annahme, der bezahlte Betrag würde in einem auch nur annähernd angemessenen Verhältnis zur erwarteten Gegenleistung stehen. 15.3 Vermögensverschiebung und Vermögensschaden Es ist erwiesen, dass die Straf- und Zivilklägerin sämtliche Rechnungen (mit Aus- nahme der beiden vom 14. November 2017) bezahlte und damit einen Vermögens- schaden von CHF 57'349.75 erlitten hat. Die beiden Rechnungen vom 14. Novem- ber 2017 hat die Straf- und Zivilklägerin hingegen nicht mehr bezahlt. Insofern fehlt 37 es diesbezüglich an einer Vermögensverschiebung und demnach auch an einem Vermögensschaden. Für diese beiden nicht bezahlten Rechnungen vom 14. November 2017 liegt klare- rweise ein Versuch vor, wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat (S. 64 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1629): «In Bezug auf die letzten Rechnungen, die von der Privatklägerin schliesslich nicht mehr bezahlt wur- den, liegt ein Versuch vor, zumal der Beschuldigte seine Tatentschlossenheit mit der Rechnungsstel- lung manifestiert und den subjektiven Tatbestand (auch) diesbezüglich erfüllt hat». 15.4 Subjektiver Tatbestand Auch bezüglich des subjektiven Tatbestands kann auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1630): «In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass die von der L.________ resp. ihm in Rechnung gestellten Leistungen in keiner Weise berechtigt waren und dass seine täuschenden und besonderen Machenschaften die Privatklägerin dazu bringen, die ent- sprechenden (unberechtigten) Rechnungen zu bezahlen. Er handelte mit der Absicht, sich unrecht- mässig zu bereichern und es war ihm auch bewusst, dass sich die Privatklägerin im entsprechenden Umfang selbst am Vermögen schädigt. All dies wollte er resp. war dies sein direktes Handlungsziel.» 16. Fazit Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit des Betrugs, teilweise des Versuchs dazu, begangen in der Zeit zwischen Anfang September 2017 und dem 16. November 2017, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 17. Anwendbares Recht, Grundlagen zur Strafzumessung, schwerste Straftat und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht sowie zur Strafzumessung und dem Strafrahmen sind korrekt; darauf kann verwiesen werden (S. 67 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1632 ff.). Wie die Vor- instanz zutreffend festgestellt hat, ist vorliegend das im Tatzeitpunkt geltende Recht milder und somit in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario die da- mals geltende Fassung des StGB anzuwenden. Ebenso kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart (S. 73 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1638) sowie zur Tagessatzhöhe und der Vollzugsart (S. 74 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1639) verwiesen werden. 38 18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Tatkomponenten Zu den Tatkomponenten des Betrugs (inkl. des Versuchs dazu) zog die Vorinstanz zusammengefasst und mit Verweis auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte (VBRS-Richtlinien; 120 Strafeinheiten bei einem Deliktsbetrag von CHF 20'000.00, wobei der Täter eine Person wortreich und überzeugend zur Ge- währung eines Darlehens in dieser Höhe überredet, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Überschuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können) Folgendes in Erwägung (S. 70 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1635 ff.): Der in casu zu beurteilende Deliktsbetrag sei im Vergleich zum Refe- renzsachverhalt rund drei Mal höher, was sich verschuldenserhöhend auswirke. Angesichts des Deliktszeitraums von mehreren Wochen, in welchen der Beschul- digte der Straf- und Zivilklägerin mehrfach und immer höhere Geldbeträge «abge- knöpft» habe sowie der von ihm schamlos ausgenutzten persönlichen Umstände der Straf- und Zivilklägerin (ältere Dame mit offensichtlich fehlendem technischen Know-how) wirke sich sodann die Verwerflichkeit seines Handels verschuldenser- höhend aus. Das subjektive Tatverschulden wertete die Vorinstanz hingegen ge- samthaft als neutral, zumal die direktvorsätzliche Tatbegehung, die Bereicherungs- absicht sowie sein Beweggrund des persönlichen finanziellen Profits deliktsimma- nent seien und die Tatbegehung für den Beschuldigten vermeidbar gewesen wäre. Die Vorinstanz erachtete aufgrund des Gesagten eine Einsatzstrafe von 270 Stra- feinheiten als angemessen. In der Folge reduzierte sie diese Einsatzstrafe für die teilweise bloss versuchte Begehung um 30 Strafeinheiten und begründete diese «nur […] kleine Strafmilderung» mit dem Umstand, dass die Nichtvollendung der Tat nicht dem Beschuldigten, sondern der Bank sowie der Tochter der Straf- und Zivilklägerin zu verdanken sei. Die Vorinstanz wertete das Gesamtverschulden ab- schliessend als «noch eher leicht» und setzte die Einsatzstrafe auf 240 Strafeinhei- ten fest. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind korrekt. Die Kammer schliesst sich diesen vollumfänglich an. Insbesondere erachtet sie das noch als leicht qualifizierte Ver- schulden, die bloss geringe Strafmilderung für den Versuch sowie die Einsatzstrafe von 240 Strafeinheiten als angemessen. Ergänzend ist anzumerken, dass der Be- schuldigte nicht nur das Alter und das fehlende technische «Know-How», sondern auch das über einen längeren Zeitraum zur Straf- und Zivilklägerin aufgebaute Ver- trauensverhältnis sowie insbesondere deren ihm bekannten Gesundheitszustand in perfider Weise ausnutzte, um sich selbst zu bereichern. Zu diesem Zweck präsen- tierte er sich selbst nach aussen als ein nur in ihrem besten Interesse handelnder Fachmann und seine Unternehmung als eine professionelle und vertrauenswürdige AG mit zahlreichen Mitarbeitenden, ausgezeichnet mit dem «Swiss Quality» Label. Er überredete die Straf- und Zivilklägerin nicht bloss zu den Zahlungen, sondern setzte auch Hilfspersonen ein. Der Beschuldigte ging planmässig und rücksichtslos vor. Dies zeugt von einer erhöhten kriminellen Energie. 39 18.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz erwog betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse des Be- schuldigten das Folgende (S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1637 f.): «Leicht straferhöhend und zwar mit 30 Strafeinheiten ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte während dem in Zürich laufenden Strafverfahren (Einleitung des Verfahrens am 1. März 2016 und Ur- teil vom 29. Mai 2018, vgl. pag. 1098 und pag. 1102) delinquierte.» Der Beschuldigte war gemäss Auszug aus dem AHV-Konto letztmals im Jahr 2017 und lediglich während zweier Monaten erwerbstätig (pag. 1756). Er weist aktuell kein steuerbares Einkommen auf (pag. 1761) und lebt mit W.________ sowie de- ren Sohn in S.________ (Ort) (pag. 1760). Der Beschuldigte weist zudem zwei Vorstrafen auf (pag. 1771), eine nicht einschlägige aus dem Jahr 2015 (wegen Tät- lichkeiten, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) sowie die von der Vorin- stanz erwähnte vom 29. Mai 2018 wegen Vergehen gegen das Arbeitslosenversi- cherungsgesetz. Die Kammer erachtet hierfür in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz eine Erhöhung um 30 Strafeinheiten als angemessen, zumal es sich um ein betrugsähnliches Vermögensdelikt handelt. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (S. 73 der vor- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1638) neutral zu werten. 18.3 Verletzung des Beschleunigungsgebots Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion um 30 Strafeinheiten für die Ver- letzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO rechtfertigt sich vorlie- gend, dies insbesondere für die lange Dauer zwischen der letzten Verfahrenshand- lung und der Anklageerhebung. Für die oberinstanzliche Verfahrensdauer von rund 15 Monaten sind weitere 10 Strafeinheiten in Abzug zu bringen: Auch diese Verfah- rensdauer hat das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots ist im Dispositiv festzustellen. Die schuldangemessene Strafe beträgt damit 230 Strafeinheiten. 18.4 Strafart Die Vorinstanz hat zu Recht eine unter altem Recht in dieser Höhe noch mögliche Geldstrafe ausgesprochen. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (S. 73 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1638). Das Ver- schlechterungsverbot würde die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ohnehin verbieten. 18.5 Zusatzstrafe Für die rechtlichen Grundlagen zur Zusatzstrafe wird auf die korrekten Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen (S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1634). 40 Da der Beschuldigte mit Urteil vom 28. Mai 2018 des Bezirksgerichts Horgen we- gen Vergehen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0) und somit nach dem vorliegend zu beurteilenden Tatzeitraum zu einer Geldstrafe und damit zu einer gleichartigen Strafe verurteilt wurde, ist die vorliegend ausgefällte Geldstrafe als Zusatzstrafe zum genannten Urteil auszusprechen. Der abstrakte Strafrahmen für den Betrug beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Damit handelt es sich im Vergleich zur Widerhandlung gegen das AVIG, welches gemäss dessen Art. 105 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht ist, vorliegend um das schwerste Delikt. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen ausgesprochene Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen ist der Vorinstanz folgend um ⅔ und damit um 40 Tagessätze auf 270 Tagessätze zu erhöhen. Davon ist die bereits ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen abzuziehen. Daraus resultiert eine Geldstrafe von 210 Tagessät- zen. 18.6 Tagessatzhöhe, Vollzugsart, Probezeit und Haftanrechnung Bezüglich der Tagessatzhöhe gilt das Verschlechterungsverbot nicht (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO sowie BGE 144 IV 198 E 5.4.3.). Sie ist damit nach den Ver- hältnissen im Urteilszeitpunkt festzusetzen. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Der Beschuldigte wies gemäss Auskunft des Kantonalen Steueramtes G.________ (pag. 1761) im Jahr 2021 kein steuerbares Einkommen auf. In den drei Jahren da- vor wurde er jeweils nach Ermessen veranlagt und kam maximal auf ein steuerba- res Einkommen von CHF 23'000.00 (im Jahr 2020). Der Betreibungsregisteraus- zug, welcher dem Leumundsbericht der Kantonspolizei G.________ beigelegt ist, nennt Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 195'008.34 (pag. 1765). Der Be- schuldigte weist nach dem Gesagten keine nennenswerten finanziellen Mittel auf. Der Tagessatz wird entsprechend auf CHF 30.00 festgesetzt. Für die Vollzugsart sowie die Haftanrechnung kann wiederum auf die schlüssigen und nach wie vor zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 74 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1639 f.). Abgesehen davon, dass der unbedingte Vollzug aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht in Frage kommt, sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine bedingte Strafe sprechen würden. Die Gelstrafe wird demzufolge aufgeschoben und die ausge- standene Polizeihaft von zwei Tagen (pag. 13 ff.) wird im Umfang von zwei Tages- sätzen an die Geldstrafe angerechnet. Die Probezeit wird aufgrund der einschlägi- gen Vorstrafe verbunden mit dem Umstand, dass keine Verbindungsbusse ausge- sprochen wurde, auf drei Jahre festgesetzt. 41 V. Zivilpunkt Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz sind korrekt; darauf kann integral verwiesen werden (S. 76 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 1641 f.). Soweit oberinstanzlich noch relevant, erwog die Vorinstanz in Bezug auf die Scha- denersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin Folgendes (S. 77 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 1642): «Im Formular «Strafantrag – Privatklage» konstituierte sich C.________ am 15. November 2017 als Privatklägerin im Strafverfahren gegen Unbekannt betreffend Betrugstatbestand für die Zeit von 8. September 2017 bis 14. November 2017 und machte gleichzeitig Schadenersatz in der Höhe von CHF 58'208.35 und eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 geltend (pag. 1411 f.). «In Bezug auf die geltend gemachte Schadenersatzforderung ergibt sich die Widerrechtlichkeit aus der Verurteilung wegen Betrugs (Art. 146 StGB als Schutznorm). Weiter kann bezüglich Schaden (CHF 57'349.75 anstelle der geltend gemachten CHF 58'208.35), Tathandlung, Kausalität und Ver- schulden auf die vorstehenden Ausführungen zum Vorwurf des Betrugs verwiesen werden. Die Vor- aussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR sind folglich erfüllt. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verur- teilen, der Privatklägerin C.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 57'349.75 zu bezahlen.» Diesen korrekten Ausführungen ist nichts mehr anzufügen; die Kammer schliesst sich diesen vollumfänglich an. Der Beschuldigte ist demzufolge weiter zu verurtei- len, der Straf- und Zivilklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 57'349.75 zu bezahlen. VI. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten 19.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. IV. des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1529]) sind nicht zu beanstanden. Der Be- schuldigte hat somit die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich belaufend auf CHF 7'922.55, zu tragen. 19.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 42 Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte wird wie in erster Instanz verurteilt und unterliegt gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberin- stanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Für die oberinstanzlich vorgenomme- ne Reduktion der Strafe infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots werden keine Kosten ausgeschieden. 20. Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. 20.1 Erste Instanz Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt I.________ wird die Entschädigung wie bereits von der Vor- instanz und gestützt auf die Honorarnote vom 8. April 2021 (pag. 1521 ff.), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, auf CHF 10'100.25 festgesetzt. Rechtsan- walt I.________ ist durch den Kanton Bern mit CHF 10'100.25 zu entschädigen. 20.2 Obere Instanz Rechtsanwalt I.________ hat auf die Geltendmachung von Honorar für das oberin- stanzliche Verfahren verzichtet (pag. 1685). Für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 15. März 2023 einen Aufwand von insgesamt 21.25 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 4'250.00, sowie Aus- lagen von CHF 1'054.90 geltend (pag. 1782). Von den 21.25 Stunden fallen gemäss Honorarnote gesamthaft 14.59 Stunden auf die Berufungsbegründung vom 22. Juli 2022. Dieser Aufwand ist nach Ansicht der Kammer unter Berücksichtigung des Umfangs der Berufungsbegründung zu hoch, zumal Rechtsanwalt B.________ im Rahmen seines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 1652 respektive pag. 1664) explizit geltend gemacht hat, ein solcher Wechsel würde kei- nen Mehraufwand respektive keine Mehrkosten generieren, da er an der Verteidi- gung von Anfang an beratend beteiligt gewesen sei. Die Kammer erachtet einen Aufwand von 8 Stunden für die Berufungsbegründung als angemessen. Das Hono- rar wird entsprechend um 6.59 Stunden auf gesamthaft 14.66 Stunden gekürzt. Ferner verrechnet Rechtsanwalt B.________ für das Einscannen von 1987 Seiten CHF 993.50. Gemäss Ziff. 3.2. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 entstehen durch das Einscannen von Doku- menten keine zu entschädigenden Auslagen. Die Auslagen sind in diesem Umfang zu kürzen. Schliesslich kann der Aufwand für notwendige Fotokopien gemäss Ziff. 3.4 Bst. b desselben Kreisschreibens zu 40 Rappen pro Kopie berechnet wer- den. Rechtsanwalt B.________ berechnet die Kopien mit 50 Rappen pro Kopie, was entsprechend anzupassen ist. Die Auslagen werden damit um CHF 994.60 auf gesamthaft CHF 60.30 gekürzt. 43 20.3 Rückzahlungspflicht und Nachforderungsrecht Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren sowie die gesamte für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Ent- schädigung, gesamthaft ausmachend CHF 10'797.90, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat Rechtsanwalt I.________ zudem für das erstinstanzliche Ver- fahren die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar, ausmachend CHF 1'632.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für das oberin- stanzliche Verfahren und dem vollen Honorar verzichtet. VII. Verfügungen 21. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Es ist zu verfügen, dass dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Zu- stimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt wird (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Bst. e des DNA-Profil- Gesetzes). 44 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 20. Oktober 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Bun- desgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b und e UWG), angeblich begangen in der Zeit von ca. Oktober 2017 bis 14. Juni 2018 in E.________ (Ort) zum Nachteil der Strafklägerin F.________ AG, mangels gültigen Strafantrags eingestellt wurde; 2. A.________ freigesprochen wurde von - der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. b und e UWG), angeblich begangen vom 15. Juni 2018 bis ca. Juli 2018 und evtl. später in E.________ (Ort) zum Nachteil der Strafklägerin F.________ AG; - von der Anschuldigung der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB), angeblich begangen in der Zeit vom 24. Juni 2014 bis am 28. Februar 2018 im Kanton G.________ und H.________ (Ort) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin Gemeinde H.________, H.________ Alimentenhilfe; 3. im Zivilpunkt weiter verfügt wurde: - Soweit weitergehend sowie die Genugtuung betreffend wird die Zivilklage der Pri- vatklägerin C.________ abgewiesen. - In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage der Privatklägerin Gemeinde H.________, H.________ Alimentenhilfe auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). - Für die Behandlung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden und kei- ne Entschädigungen ausgerichtet. 4. das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (B-2/2014/02568) vom 15.09.2015 gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt wurde; 45 5. das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil des Bezirksgerichts Horgen (GG180011) vom 29.05.2018 eingestellt wurde. III. A.________ wird schuldig erklärt: des Betrugs, teilweise versucht, begangen in der Zeit von ca. Anfang September 2017 bis am 16. November 2017 in Bern, zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin C.________ und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 146 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 6'300.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Mai 2018. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten, ausmachend ¾ der gesamten Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 7'922.55. 3. Zur Bezahlung der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 2'000.00. 46 IV. 1. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechts- anwalt I.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.55 200.00 CHF 1’110.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’110.00 CHF 88.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’198.80 davon entfallend auf die Verfahrenseinstellung und die Freisprüche (1/4) CHF 299.70 davon entfallend auf den Schuldspruch (3/4) CHF 899.10 volles Honorar 5.55 250.00 CHF 1’387.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1’387.50 CHF 111.00 Total CHF 1’498.50 davon entfallend auf die Verfahrenseinstellung und die Freisprüche (1/4) CHF 374.65 davon entfallend auf den Schuldspruch (3/4) CHF 1’123.85 nachforderbarer Betrag CHF 224.75 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.85 200.00 CHF 6’970.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’295.05 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’265.05 CHF 636.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’901.45 davon entfallend auf die Verfahrenseinstellung und die Freisprüche (1/4) CHF 2’225.35 davon entfallend auf den Schuldspruch (3/4) CHF 6’676.10 volles Honorar 34.85 250.00 CHF 8’712.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’295.05 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’007.55 CHF 770.60 Total CHF 10’778.15 davon entfallend auf die Verfahrenseinstellung und die Freisprüche (1/4) CHF 2’694.55 davon entfallend auf den Schuldspruch (3/4) CHF 8’083.60 nachforderbarer Betrag CHF 1’407.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt I.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10'100.25. A.________ hat dem Kanton Bern ¾ der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerich- teten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 7'575.20, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt I.________ ¾ der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'632.25, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 47 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.66 200.00 CHF 2’932.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 60.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’992.30 CHF 230.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’222.70 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerich- tete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3'222.70 zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar für das oberinstanzliche Verfahren wurde verzichtet. V. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. A.________ wird zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 57'349.35 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten aus- geschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Bst. e des DNA-Profil-Gesetzes). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Integration (MIKA) des Kantons G.________, .________ (Adresse) (nur Dispositiv; innert 10 Tagen) Bern, 19. April 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger 48 Der Gerichtsschreiber: Lüthi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 49