an den Gesuchsteller adressierte Rechnung vom 20. September 2019 beantragt – eine Entschädigung von insgesamt CHF 900.00 (inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet wird. Eine Komplexität des Strafverfahrens, welcher nur durch eine Rechtsvertretung begegnet werden könnte, stellte sich hingegen in keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens. Zumal über die Gutheissung entsprechender Revisionsgesuche bereits in den Medien berichtet wurde und Vorlagen im Internet abrufbar waren. Demzufolge erweist sich der Beizug von Rechtsanwältin B.________ für das vorliegende Revisionsverfahren unbegründet und ist folglich nicht zu entschädigen.