8 senheit hinsichtlich des Beizugs einer Verteidigung dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und des Grades der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 13 zu Art. 429 StPO). Überdies sind nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO zu entschädigen besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.