11. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO). Vorliegend hat die Kammer reformatorisch in der Sache entschieden und die beschuldigte Person vollumfänglich freigesprochen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten des Verfahrens BM 18 43639 dem Kanton Bern aufzuerlegen.