8. Der Gesuchsteller beantragte mit Revisionsgesuch vom 8. Juni 2022 die Edition weiterer Strafakten (pag. 5). Vorliegend erachtet die Kammer die vorhandene Be- 3 weisgrundlage als ausreichend, um die sich stellenden Rechtsfragen beurteilen zu können. Eine weitere Beweisergänzung erübrigt sich daher, weshalb der Antrag auf Edition weiterer Akten abgewiesen wird. IV. Materielles