4. Unter anderem gestützt auf dieses Urteil beantragte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Revisionsgesuch vom 8. Juni 2022 sinngemäss, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2019 im Verfahren BM 18 43639 sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die ihm im Verfahren BM 18 43639 auferlegte Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 600.00 sowie die auferlegten Gebühren in der Höhe von CHF 500.00, insgesamt ausmachend CHF 1'100.00, seien ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuerstatten (pag. 1 ff.). Angerufen wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO.