II. 1. Der A.________ mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 29. August 2017 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren im Umfang von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft