428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, hat er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden CHF 300.00 ausgeschieden und ebenfalls dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 17. Entschädigung Eine Parteientschädigung ist sowohl für das erst- als auch das oberinstanzliche Verfahren nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).