16. Verfahrenskosten 16.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'100.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Desgleichen gilt für die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren in der Höhe von CHF 300.00. 16.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).