Diese lief am 12. April 2016 ab. Nur drei Monate später, nämlich am 13. Juli 2016, delinquierte der Beschuldigte erneut im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes, womit er diese Probezeit nur knapp bestand. Eine Verlängerung der Probezeit im Sinne einer Bewährungsprobe hätte mit Blick auf diese Ausführungen ohne Weiteres durch die Vorinstanz vorgenommen werden können. Gleiches gilt für das Aussprechen einer Verwarnung. Die Kammer ist indessen auch hier an das Verschlechterungsverbot gebunden, womit eine anderweitige Entscheidung diesem zuwiderlaufen würde. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs bzw. einer Verwarnung oder Verlängerung der Probezeit ist demnach abzusehen.