Nach Ansicht der Kammer hätte der Widerruf des mit Urteil vom 29. August 2017 gewährten bedingten Teilvollzugs angeordnet werden können. Auch das Aussprechen einer Verwarnung oder eine Verlängerung der Probezeit wäre bei Verzicht auf den Widerruf durchaus möglich gewesen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, ereignete sich der hier zu beurteilende Vorfall nur vier Tage vor Ablauf der Probezeit. Der Beschuldigte hat diese – wenn auch knapp – grundsätzlich nicht bestanden. Hinzu kommt, dass ihm bereits mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. April 2013 eine Probezeit von drei Jahren auferlegt wurde. Diese lief am 12. April 2016 ab.