160, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Erwägungen kann vorliegend nur bedingt gefolgt werden. Unter Berücksichtigung des Strafregisterauszugs, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2017 zur Bezahlung einer Geldstrafe von immerhin CHF 6’400.00 (80 Tagessätze zu CHF 80.00) verurteilt wurde, ist fraglich, ob die vorliegende Strafe (15 Tagessätze zu CHF 160.00, ausmachend CHF 2'400.00) ein genügendes Warnsignal darstellt. Nach Ansicht der Kammer hätte der Widerruf des mit Urteil vom 29. August 2017 gewährten bedingten Teilvollzugs angeordnet werden können.