vgl. auch SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 10 zu Art. 46). Die Vorinstanz verzichtete trotz der mehrfachen Verurteilungen des Beschuldigten im Bereich des Strassenverkehrsrechts darauf, den mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen gewährten bedingten Vollzug einer Teilgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 80.00 zu widerrufen, zumal die Bezahlung der mit vorliegendem Urteil ausgesprochenen Geldstrafe ein genügendes Warnsignal darstelle. Sie verzichtete zudem auf eine Verwarnung oder Verlängerung der Probezeit, da die vierjährige Probezeit zum Zeitpunkt des Vorfalls nur knapp nicht abgelaufen sei (pag. 160, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).