17 Wenngleich an die Prüfung des Widerrufs weder strengere noch mildere Anforderungen an die Prognose gestellt werden dürfen als bei der Gewährung des bedingten Vollzugs, sind in Bezug auf den bedingten Strafvollzug und den Widerruf unterschiedliche Entscheide möglich (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 41 und 43 zu Art. 46, mit Hinweisen).